998 Pandect. L. XXVII. Tit. 9. Do rebus eorum, qui süb etc.
düng IoG ) gelte, go dass das Recht des früheren Gläubigersauf den folgenden übergeht.
8. Idem lib. II. de omnib. Tribunal. — Es ist kein Zwei-fel, dass die, welche dem strengen Recht gemäss weder Vor-münder, noch Curatoren sind, sondern als Protutoren oder alsProcuratoren die Geschäfte führen, die Sachen der Mündeloder Minderjährigen nicht veräussern können. §. 1. Aberwenn Einer Curator eines Käsenden, oder sonst eines Anderen,der nicht minderjährig ist, sein sollte, so ist zu untersuchen,ob der Verkauf nach dem alten Rechte gelten wird, oder wirdiese Rede zulassen werden. Und ich glaube , dass, weil derKaiser von Mündeln spricht, und mit den Vormündern die Cura-toren verbunden werden l07 ), [die Rede] sich [auf die Cura-toren eines Wahnsinnigen] beziehe; und ich glaube, dass inBezug auf die übrigen dasselbe dem Geist der Rede gemässzu sagen sei. §. 2. Es fragt sich, ob gemeinschaftliche Grund»stücke verpfändet werde» können; aber ich glaube, dass sienicht ohne Beeret zu verpfänden seien , denn die Ausnahme,welche die Rede gemacht hat, bezieht sich blos darauf, dassdie Gemeinschaft aufgehoben, nicht dass die Schwierigkeit derGemeinschaft vermehrt werde.
9. Idem lib. V. Opinion. — Obwohl der Vorgänger desPräses decretirt hatte, dass die Grundstücke verkauft werdensollten, welche der Vormund des Mündels, indem er den Na-men eines anderen Käufers unterschob, für sich selbst an-schaffte , so wird doch der Nachfolger desselben, wenn ereinen Betrug und eine böse Absicht gegen die Verfügungdes Scnatsschlusses und das in den Vormund gesetzte Ver-trauen entdeckt haben wird, erwägen, inwieweit er eina solistige Erdichtung auch zum [warnenden] Beispiel [für Andere]bestrafen müsse.
10. Idem lib. VI. Opinion. — Wenn, nachdem einGrundstück eines Mündels oder Minderjährigen nach dem Senals-sch/uss unerlaubter Weise verkauft worden ist, deshalb aufdie Vormnndschafts- oder die analoge [VormundscbRfts-~]K.lageeine Schätzung vorgenommen, und der durch dieselbe bestimmteWerth [dem PHegbefohleuen] bezahlt worden ist, so wird dieVindicatio!! des Grundstücks aus Billigkeit behindert.
11. Idem lib. III. de off. Procotts. — Wenn verlangtwerden sollte, dass Grundstücke eines solchen , der jünger alsfünfundzwanzig Jahre ist, verkauft werden sollen, so miiss der
IOC.) S. die Rem. zn L. 3. }. 1. D. h. t.
107) El conjuneihn iuioribus curalores acciphuit oder mit Ha-jo an d e r aeeiphmtur. Vgl. über diese Stelle v. GlückXXXH. H. 45ß. ff. Anin. 72.