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2 (1831)
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996
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996 Pandect. L. XXVII. TU. 9. De rebus eorum, qul sub etc.

-wenn nur die Vormundschaft in Rom geführt wurde und dieseVormünder auch jene Verwaltung übernommen Latten. §. 13.Damit jedoch die Vormünder nicht, indem sie die Schuldenblos als Vorwand angeführt, das Geld, welches sie als Dar-lehn erhalten haben, verbrauchen mögen, so wird der Prätordafür sorgen müssen, dass das erhaltene Geld den Gläubigerngezahlt werde, und darüber ein Decret geben, und eiuen Ge-richtsdieuer bestellen , welcher ihm melden solle, dass jenesGeld zu dein Zweck verwendet »ei, zu welchem die Veräus-serung oder Verpfändung l02 ) verlangt worden ist. §. 14.Wenn keine Schulden vorhanden sein , die Vormünder jedochanführen sollten, dass es von Nutzen sei, diese Grundstückezu verkaufen, und entweder andere anzuschaffen, oder wenig-stens jene nicht mehr zu haben, so ist zu untersuchen, ob derPrätor es ihnen erlauben dürfe; und es ist mehr dafür , dasser es nicht dürfe, denn dem Prätor ist ja nicht ein freies Er-messen, Mündelsachen zu verkaufen, gegeben worden, sondernmir dann, wenn Schulden dazu drängen sollten. Deshalb wer-den wir, auch wenn er es erlaubt haben sollte, da nichtSchulden [alsGruud] angeführt waren, folgerichtig sagen, das«der Verkauf nichtig und das Decret nichlig Hei; denn es istdem Prätor nicht ohne Unterschied [die Macht] ertbeilt wor-den , zu befehlen, dass verkauft werden solle, sondern nurdann, wenn Scbulden dazu drängen sollten. §. 15. Es bleibtdein Mündel eine Klage, wenn er nachher wird beweisenkönnen, dass man [das Decret] vom Prälor erschlichen habe.Aber es ist zu untersuchen, ob wir ihm eine persönliche, odereine dillgliche Klage geben werden; und ist mehr dafür, dassihm eine dingliche, nicht blos eine persönliche gegen die Vor-münder oder Curaloren gegeben werde. §. 16. -Als gemein-schaftliche müssen wir die Grundstücke ansehen, wenn sienach inlellecluellen Theilen gemeinschaftlich sein sollten; sonstwenn sie nach abgesonderten Theilen gemeinschaftlich seinsollten, so fällt die Hede weg, und es wird ein Decret Statthaben.

6. Idem lih. II. de omnib. Tribunal. Aber wennetwa der Eine das Eigentbmn des Grundstücks, der Andereden Niessbrauch an demselben haben sollte, so ist mehr dafür,dass dieser Theil der Rede, welcher von der Theilung spricht,wegfalle; denn es findet keine Gemeinschaft Statt.

7. Iukm üb. XXXV. ad Ed. Wenn Mündel, welcheyerschiedene Vormünder haben, gemeinschaftliche Grundstückehaben sollten, so wollen wir untersuchen, ob eine Veräus-serung Statt finden könne. Und da eine Aufforderung [z ur

102) S. die Bern, zu L. 3. $, 1. D. h. t.