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Pandkct. L. XXVII. Tit. 9. De rebus corum, gut sub etc. 993
Werden könne; und es ist mehr dafür, dass [dies] nicht [ge-schehen] könne, obwohl es vielmehr ein Recht an einemGrundstück ist. §. 5. Auch der NiesBbrauch kann nicht ver-äussert werden, wenn auch der Mündel blos den Niessbranchgehabt hat. Ob also ein solcher auch nicht durch Nichtge-brauchen verloren geht, wenn der Vormund daran Schuld seinsollte ? Und es erhellt augenscheinlich, dass er wiederherge-stellt werden müsse. Aber wenn der Mündel das EigenthumLaben sollte, so kann er den Niessbrauch oder Gebrauch nichtveräussern, obwohl die Rede vom Niessbrauch nichts sagt.Auf gleiche Weise kann man sagen, dass auch keine Dienst-barkelt dem Grundstück eines Mündels oder Minderjährigenauferlegt, auch keine erlassen werdeu könne; was man auchin Betreff eines zum Heiratbsgut gehörigen Grundstückes an-genommen hat. §. 6. Wenn ein Mündel Steinbrüche, odersonst andere Bergwerke, Alaun[werke, ] oder Gruben[werke]irgend eines anderen Stoffes, oder wenn er Kalkgruben, Silber-gruben oder etwas anderes dem Aehnliches gehabt hat,
4. PAUL. lib. sing, ad Or. D. Sever. — was jedoch Pri-vatpersonen besitzen dürfen,
5. ULP. lib. XXXV. ad Ed. — so glaube ich mehr,dass nach dem Geist der Rede die Veräusserung verhindertwerde, f. 1. Aber auch wenn ein Mündel Salzwerke habensollte, wird dasselbe zu sagen sein. §. 2. Wenn ein Mündelein fremdes im guten Glauben gekauftes Grundstück besitzensollte, so glaube ich, dass man sagen muss, dass die Vormün-der nicht einmal dieses veräussern können; ein solcher Ver-kauf aber, durch welchen [ein Grundstück], gleich als ob esdem Mündel gehöre, verkauft worden ist 96 ), gilt. §. 3.Wenn einem Mündel ein Grundstück verpfändet sein sollte,ob die Vormünder dasselbe verkaufen können ? [ Sie könnenes;] denn sie verkaufen es als ein Grundstück des Schuldners,das heisst, als ein fremdes ? Wenn jedoch der Mündel odersein Vater es [vom Kaiser] erlangt hatte, dass sie es mitEigentumsrecht besitzen können, so wird man folgerichtigsagen müssen, dass es als ein Mündelgruudstück nicht verkauft
96) Ea enhn, qua quasi pupillaris vero distractus est, venditiovaht Dass die Lesart dieser Stelle nicht ganz richtig sei,ergibt sich theils aus den Worten selbst, theils aus denBasil. XXVIII. 9. 5. p. 125. u. Schal, a- p. 146., nach wel-chen hier an einen Verkauf der Sache des Vormunds, gleichals ob sie dem Mündel gehöre, zu denken ist. Die verschie-denen kritischen Versuche s. bei v. Glück XXXIH. S. o. lt..Anin. 8. Wahrscheinlich gehört das vero zu emm, so «lass esgeheissen haben mag: enimvcro ca etc. Denn ein Gegensatzzu dein früheren scheint hier erfordert zu werden.
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