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2 (1831)
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994
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994 Pandect. L. XXVII. Tit. 9. De rebm eorum, gut subclc.

werden könne. Und dasselbe wird auch Statt finden, wenner wegen eines bevorstehenden Schadens [juristisch] zu be-sitzen angewiesen sein wird 97 ). §. 4. Wenn .dem Sejiis einGrundstück legirt oder durch ein Fidcicommiss hinterlassensein sollte, [und zwar so, dass es] von einem Mündel, als ein-gesetztem Erben , [ geleistet werden mnss, ] ob dann wohl dieVormünder dieses Grundstück ohne Genehmigung des Prätor»ausantworten können? Und ich möchte glauben, dass wennder Erblasser seine eigene Sache legirt hat, die Rede weg-falle; wenn er jedoch [das Grundstück] aus dem Vermögendes Mündels [legirt hat,] die Hede Platz ergreife, und [dagGrundstück] ohne dass der Prätor befragt worden ist, veräus-sert werden könne. §. 5. Wenn ein Mündel Jemandem, dersich [Etwas] stipulirte, [es] gelobt haben sollte, ob er es dannwohl ohne Genehmigung des Prälors .zahlen kann ? Und es istmehr daliir, dass er es nicht könne, sonst würde man einMittel zum Veräussern gefunden haben. §. 6. Aber wenn der,Vater dem , der sich ein Grundstück stipulirte , es gelobt undder Mündel [als Erbe] in die Slipulatioiisverbindlichkeit 9 6 ) ein-getreten sein sollte , so wird man noch viel mehr sagen kön-nen , dass er dasselbe ohne Genehmigung des Prätors gebenkönne. Und dasselbe [ wird Statt finden ], wenn er einemAnderen, der verbindlich war, durch Erbrecht nachgefolgt seinwird. §. 7. Auf dieselbe Weise kann man sagen, dass auch,wenn der Vater oder ein Auderer, welchem der Miiudel [alsErbe] nachgefolgt sein wird, ein Grundstück verkauft hat, derMündel das Uebrige bei dem Verkauf, ohne dass der Prütorbefragt worden ist, vollziehen könne. §. 8. Ein legirtegGrundstück kann aber ein Mündel ohne Genehmigung des Prä-torri nicht ausschlagen; denn Niemand zweifelt, dass auch dieseine Veräusserung sei, da die Sache dem Mündel gehört.§. 9. Man durfte den Vormündern den Verkauf unter demVorwand von Schulden nicht ohne Unterschied erlauben, dennes ist ihnen ja kein Mittel zum Verkauf ertheilt worden; unddarum hat der Senat dem Prätor ein Ermessen in dieser Sachegegeben, und der Pflicht desselben kommt es vorzüglich zu,dass er nachforsche, ob wo andersher Geld zur Verminderungder Schulden ausgemittelt werden könne. Er muss also unter-suchen, ob der Mündel Geld entweder baar habe, oder in For-derungen , welche eingeklagt werden können, oder in demVorrath von Früchten , oder auch in dem zu hoffenden Ertragund [den zu hoffenden] Einkünften. Desgleichen mnss er un-tersuchen, ob andere Sachen ausser Grundstücken vorhanden

97) S. L. 3. J. i. 1). h. 1.

98) Stipulatus. S. Riedel a. a. 0. S. 103. Auni. *)