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2 (1831)
Entstehung
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992
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992 Pandect. L. XXVH. Tit. 9. Da rebus coriim, qui sub etc.

könne? Und es ist mehr dafür, dass der Constitution unsereKaisers und seines höchstseligen Vaters °*■) gemäss das Pfand-recht dem Mündel, mit dessen Geld das Grundstück gekauft■worden ist, ungeschmälert sei. §. 1. Ein Mündelgrundstückkann jedoch auf Befehl der Obrigkeit oder des Präses , odereiner anderen öffentlichen Gewalt als Pfand weggenommen,und verkauft werden. Aber es kann auch Jemand in den Be-sitz von Mündelsachen vom Prätor eingewiesen werden, undes wird [dann] eiii Pfandrecht begründet, sei es zur Erhaltungvon Legaten oder wegen eines bevorstehenden Schadens; [und]damit [die Einweisung] vollkommen wirksam sei, wird erauch [juristisch] zu besitzen angewiesen werden können 0i );denn diese Verpfändungen !M ) oder Veräusseruugen haben Statt,weil so Etwas nicht durch den Willen des Vormundes oderCurators, sondern in Folge der Verfügung der Obrigkeiten ge-schieht. §. 2. Ingleichen kann man fragen, ob, wenn einMündelgrundstück vom Vormund gefordert sein, und nicht zu-rückerstattet werden sollte, der angebotene durch Schätzungbestimmte Werth des streitigen Gegenstands eine Veräusserungveranlasse; und es ist mehr dafür, dass er [eine solche] ver-anlasse; denn eine solche Veräusserung geschieht nicht nachdem Willen der Vormünder. §. 3. Und dasselbe wird auchzu sagen sein, wenn ein Grundstück gefordert sein sollte,welches dem Mündel gehört hat, und gegen den Mündel ent-schieden [worden ist,] und die Vormünder [dasselbe] ausge-antwortet haben ; denn auch hier wird die Veräusserung wegender Kraft des Urtheils gelten. §. 4. Wenn der Mündel einempliyteutisches oder embateutisch.es Recht n 5 ) haben sollte,so wollen wir sehen, ob dies von den Vormündern verkauft

recht, als Pfandverbindlichkeit übersetzt worden wäre. S.Riedel a. a. O. uro. i.02) Des Antoninus Caracalla und seines Vaters Septim-.Severus. S. die Bern, zu h. 33. J. 2. 1). de nroc. et de/.3. 3.

93) Ut procedat, juberi ctiam possideri poteril. Vgl. ▼• GlückXXXIII. S. 14. ff. Anm. 30. u. die «ein. zu h. 1. pr. JJ. defundo dot. 23. 5.

94) Obligatio bedeutet hier, wie in L. 5. §. 10. U- «■ *3. B. l>-7. §. 5. 6, die Handlung, wodurch eine Sache als Pfand ver-bindlich wird. S. Riedel a. a. O. S. 100. B.

95) Jus tüwvttvtixbv vel i/LißaisvitxbV. Ueber das erstere Rechtvgl. §. 3. /. de loc. 3. 24. (25.) tit. /). 6. 3. C. 4. 66. Das letz-tere Recht erklärt Ha loa n der (vgl. die Geb. Spang. Ausg.d. Corp. J. zu dieser Stelle) für das Recht, welches dein«primo decreto in possessionem missns zusteht, Hein ec einszum Brisson. s. h. v. für ein der Emphyteuse ähnlichesRecht- Diese Erklärung stützt sich auf eine Stelle beimHesychius.