Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
991
Einzelbild herunterladen
 

P.vndkct, L. XXVII. Tit. 9. De rebus eorum, qui eub etc. 991

damit derselbe nach seinem besten Gewissen be-stimme, welche [Sachen] veräussert werden kön-nen, oder verpfändet werden sollen, so dass demMündel eine Klage bleibt, wenn er nachher wirdhaben beweisen können, dass man das Decret vomPrätor erschlichen habe. Wenn die Sache einegemeinschaftliche sein wird, und der Miteigen-thiimer zur Theilung auffordern sollte, oder wennein Gläubiger, welcher von dem Vater des Mün-dels ein Grundstück zum Pfand erhalten habenwird, sein Recht geltend machen wird, so bin ichder Meinung, dass nichts [in dem bisherigenRechte] zu ändern sei. §. 3. Wenn der verstorbene[ Vater des Pflegbefohlenen ] , so lange er lebte , Sachen feilgehabt, jedoch in seinem Testamente nicht verordnet habenwird, dass sie verkauft werden sollten, so wird man sich desVerkaufs zu enthalten haben; denn es ist ja der, welcherselbst hat vd-kaufen wollen, nicht schlechterdings der Meinung,dass auch hernach verkauft werden solle. §. 4. Wenn einer,der jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, Grundstücke [unterder Bedingung] gekauft hat, dass sie, bis er den Preis zahlenwürde, dem Verkäufer verpfändet sein sollten, so glaube ichnicht, dass das Pfand gelte; denn von dem Augenblick an,wo dem Minderjährigen das Eigeuthum erworben worden ist,kann die Sache nicht mehr verpfändet werden;

2. PAUL. lib. Sing, ad Oral. D. Scver. — aber hierscheint das Zweifel zu erregen> dass das Pfandverhältniss mitdem Eigenthttm [ zugleich ] erworben worden ist, und diePfandverbiudlicbkeit 9Ü ) von Anfang an [auf dem Eigenthum]gehaftet hat. Wenn er aber vom Fiscns gekauft haben wird,so findet kein Zweifel Statt, dass das Pfandrecht ungeschmä-lert sei. Wenn daher ein solcher Fall bei einein Verkäufer,der eine Privatperson ist, vorgekommen sein sollte, so bedarfes der kaiserlichen Gnade, damit das Pfand' durch ein Rescriptbestätigt werde.

3. ÜLP. lib. XXXV. ad Ed. — Aber wenn mit demGeld eines Mündels für eiueu anderen Mündel ein Grundstückangeschafft und dasselbe dem Mündel oder Minderjährigenübergeben sein sollte, ob dann wohl der, mit dessen Geldedas Grundstück gekauft worden ist, ein Pfandrecht 9 ') haben

90) OWgQtio drückt hier den Zustand des Verpfäudetseins derGruiwI.slücJti! aus. 8. Riedel in Hugo's civil. Magazin.B. 5. S 114. uro. 2.

91) Pignoris obligatio bezeichnet hier eins «echt des Gläubigersan der verpfändeten Sache, ebenso wie obligatio schlechthinin «1er L. 11. §. 6, ü. de pign. act. 13.7., wo richtiger Pfand-