954 Pandkct. L. XXVH. TM. 1. De cxcusatioMbus.
ihn der Testator erst dann 4 ') Labe substituirt wissen wollen,wenn er auch die Vormundschaft iiberuommeu hätte; uuddarum sei der, wegen dessen man fragt, zwar, wenn derMündel noch lebte, von dem Legat zurückzuweisen gewesen,Ton der Substitution aber nicht auszuschliessen , da in diesemFalle 45 ) auch eine übernommene Vormundschaft beendigt wer-den würde. §. 1. Lucius Titius hat unter drei am Leben be-findlichen Söhnen einen, der aus der väterlichen Gewalt ent-lassen worden ist, von dem Alter, dass er Curatoren erhalteninuss; ich frage, ob, wenn derselbe Titius, der Vater, aufBitten eben dieses aus der Gewalt entlasseneu Sohnes, vomPrätor zum Curator bestellt werden sollte, er sich des gemein-gültigen'"') Rechts bedienen, uud nichts desto weniger wegender drei Söhne eine Befreiung verlangen könne. Ich habe dasGutachten erlheilt, dass dem Vater zwar die Belohnung,welche ihm wegen der Zahl der Kinder zukommt, nicht ver-sagt werden könne; aber wenn er zum Curator für seinenSohn erbeten werden sollte, so würde er gegen die natür-lichen Triebe handeln, wenn er versuchen sollte , sich einersolchen Entschuldigung zu bedienen.
37. SCAEVOLA lib. II. Resp. — Jemand, der iu, einemTestamente zum Vormunde ernannt worden war, hat den l'rii-lor angegangen und gesagt, dass er drei Kinder Labe; er hatüberdies hinzugefügt, dass er zum Vormunde über einen sol-chen , der eineu Vatersbruder zum gesetzlichen Vormiiudehätte, nicht recht ernauut worden sei; der Prätor hat so ent-schieden : wenn dn zum Vormunde über einen solchen, wel-cher einen gesetzlichen Vormund hat, ernannt worden bist, sohast du keine Entschuldigung nöthig; ich frage, oh er, da derUnmündige keinen Vatersbrcider zum Vormunde Latte, nicht«desto weniger Vormund geblieben ist? Ich habe das Gutach-ten erlheilt, dass er den angeführten Umständen gemäss, ob-wohl er rechtmässige Eutschuldigungsgründe hätte, doch wegender Unrichtigkeit fseiner) Angabe nicht entschuldigt sei. §. 1.Ingleicheu frage ich, ob gegen ihn, wenn er sich bei dem Ur-theile beruhigt hätte , deswegen , weil er die Vormundschaftnicht geführt hat, eine analoge Klage gegeben werden müsse?Ich habe das Gutachten ertheilt, wenn er mehr aus Irrthuin,|nämlich.] weil er glaubte, dass er wegen des Hechts der dreiKinder, welches er für sich anführte, entschuldigt sei, als ausBosheit, die Verwaltung unterlassen hätte, so sei keine analogeKlage zu geben.
44) Tunc statt hunc mit Haioander.
45) Wenn der Mündel gestorben wäre.
46) S. die Bein, zu L, öO. §. 3. h. t, Das jus pvbl. s. in L. 2. J. 2. sc/q-