Pandect. L. XXVII. TU. 1. Do cxcusationibus. 955
38. PAUL. lib. IL Senlcnt. — Der Zeitraum von fünf-zig Tagen bezieht sich nur auf die Anführung der Entschul-digungsgriinde; denn für die Ausführung des Geschäfts sindvier vom Tage der [Renntniss der] Ernennung * 7 ) an ununter-brochen fortlaufende Monate festgesetzt worden.
39. TRYPHOMN. lib. III. D/s». — Wenn [der zumVormund Ernannte,] da er selbst anfing, die [Gründe znr]Entschuldigung vorzubringen, durch einen Verzug im Wider-spruch " s ) verhindert worden ist, dass er durch ein Decretbefreit wurde, so beweist er die Entschuldigung richtig [auchnach vier Monaten],
40. PAUL. lib. II. Senlcnt. — Ein nach übernommenerVormundschaft Erblindeter, oder taub, oder stumm, oder rasendGewordener, oder Erkrankter, kann die Vormundschaft nieder-legen. §. 1. Die Arinuth, welche der Mühe und Last derVormundschaft nicht gewachsen ist, pflegt eine Befreiung zuertheileu.
41. HE11M0GEN. lib. II. juris Epitorn. — Die, welchedas Privatvermö'gen der Kaiger in Folg« ihrer Verleihung',wenngleich ohne Bestallungspatent, verwalten, werden gegeneine während der Zeit der Verwaltung angetragene Vor-mundschaft und Cnratel entschuldigt. §. 1. Und dasselbe wirdbei denen beobachtet, welche eine Praefcctura annonae odervigilum fuhren. §. 2. Die Begleiter derer, welche um desStaats willen abwesend sind, werden, wenn sie sich unterder festgesetzten Zahl befinden , gegen eine Vormundschaft,welche ihnen, während sie abwesend sind, oder indem sieabreisen wollen, augetragen worden ist, entschuldigt; denneine vorher übernommene legen sie nicht nieder. §. 3. Die,welche kraft des Hechts [ihrer] Zunft, und fihrerj Innungentschuldigt werden, werdcu nicht gegen die Vormundschaft[oder Cnratel] über ihre Zunftgenossen oder die Söhne der-selben entschuldigt, mit Ausnahme derer, welchen dies beson-ders ertlieilt worden ist.
42. PAUL. lib. sing, de Cognition. — Freilich werdensie nicht gezwungen, die Vormundschaft über die Söhne ihrerZunftgenossen über hundert Meilen von der Stadt hinaus zuübernehmen.
43. HEKMOGEN. Hb. II. jvr. Epit. — Der Freigelas-sene eines Senators, welcher die Vormundschaft über die Söhne
47) Ex die noimnattoms. S. v. Glück XXXII. S. 107. II.
48) D. h. von Seiten dessen, dein an der Bestellung dos Vor-mundes gelegen war. Dieser musste nämlich zur Verhand-lung über die Entschuldigung mit vorgeladen werden. S. v.Glück a. a. 0. S. 77. u. 109.