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2 (1831)
Entstehung
Seite
953
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Pandect. t. XXVH. Tit. i. De cxcmuüonibus. 953

ecbaft, gegeben haben würde. Dies Latte [2. B.] erhellenkönnen, wenn du den Fall aufgestellt kältest, dass das Legatim Testamente ertkellt, in den nachher errichteten Codicille»aber er zum Vormunde ernannt worden sei; denn in Beireifdieses Legats kauu man sagen, dass es ihm nicht darum hin-terlassen sei, weil der Testator auch gewollt habe, dass erVormund sei.

33. Idem üb. XXIII. Quaest. — Aber dies ist zu be-denklich, «nd nicht zuzulassen, wenn nicht der Vater deutlichausgedrückt haben wird, dass er [das Legat] geben wolle,auch wenn [der Legatar] die Vormundschaft nicht verwaltethabe; denn immer geht das Legat entweder der [Berufung zur]Vormundschaft voraus, oder folgt auf sie.

34. Idem lib. VII. Quaest. — Daraus erhelle, dassdiesen ein solcher nicht gleich stehe , welchen der Prätor zumVormuude bestellt hat, da er sich einer Befreiung bedienenkonnte; denn ein solcher hat nichts gegen den Willen desTestators gethan; denn wir können nicht sagen, dass [derTestator] gewollt habe, dass der, welchen er nicht zum Vor-munde ernannt hat, die Vormundschaft des Sohnes verwal-ten solle.

35. Idem Üb. XXIII. Quaest . — Wie aber, wenn ersich nicht entschuldigt haben sollte, sondern [die Vormund-schaft] nicht hat verwalten wollen, indem er sich dabei be-ruhigte , dass die übrigen [Vormünder] sicher wären ? Dieserwird belangt werden können, wenn das Vermögen [des Mün-dels] von jenen nicht hätte erlangt werden können. Aberdarnach ist nicht zu fragen , sondern der Ungehorsam dessenzu bestrafen, der sich gewissermaassen entschuldigt hat * ä ).Noch viel mehr wird man sagen müssen, dass des Vermächt-nisses vom Vater unwürdig sei, welcher als verdächtig vonder Vormundschaft entfernt worden ist.

36. Idem lib. IX. Resp. — [Ich habe das Gutachtenerfheilt ] dass die Eltern zwar ihre besten Freunde und dieliedlichsten zu Vormündern zu erwählen, und darum , damitsie die Last der Vormundschaft übernehmen, auch mit demGescheuke eines Legats zu bedenken pflegen; da aber der Fallaufgestellt wird , dass der, wegen dessen gefragt wird, einLegat im Testament bekommen habe, und eben derselbe demMündel substituirt sei, so ist es nicht wahrscheinlich, dass

43) D. h. dadurch, dass er sich iler VorimmdschaJVgar nichtannahm und auch nicht entschuldigte, hat er sich eben sogut des Vermächtnisses, mit dem ihn der Vater des Mündelsbedacht hatte, verlustig gemacht, als wenn er sich entschul-digt hülle. S. v. Glück u. a. O. 8. 125. ff.