Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
952
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Pandegt. L. XXVH. Til. 1. De excusationibus.

ebenso Brüder, wenn sie ein und dasselbe Vermögen Laben,und die Rechnung über die Verwaltung zusammen abzulegenist. Uud umgekehrt sind, wenn zwei Brüder ein getheiltesVermögen haben , zwei Vormundschaften vorhanden ; denn esist, wie ich gesagt habe, nicht auf die Zahl der Mündel,gondern auf die Schwierigkeit der Verfertigung und Ablegungder Hechnungen zu sehen.

32. In km lib. VII. Quaest. — Nesennius Ap o Ul-nar is an den Julius Paulus. Eine Mutter hat ihren Sohn,der unmündig ist, oder irgend ein anderer Fremder eiuenFremden , der ebenfalls unmündig ist, zum Erben eingesetztund dein Titius ein Legat gegeben und denselben zum Vor-mund für denselben Unmündigen ernannt. Titius ist bestätigtworden, hat sich [aber] gegen die Vormundschaft entschul-digt; ich frage, ob er das Legat verliere? Und wie, wenn erzwar im Testamente nicht zum Vormunde ernannt sein, jedochein Legat erhalteu haben, und nachdem er vom Prätor bestelltworden ist, sich entschuldigen sollte, ob er dann wohl nufgleiche Weise von dem Legat zurückzuweisen sei; und ob esirgend einen Unterschied mache, wenn er von dem Vater ent-weder einem aus der väterlichen Gewalt entlassenen Unmün-digen zum Vormunde, oder einem mündigen [ Kinde j zumCurator ernannt sei? Ich habe das Gutachten ertheilt: der,welcher vom Vater nicht rechtmässig entweder zum Vormundeoder Curator ernannt worden ist und nachdem er voin Prätorbestätigt ist, sich lieber hat der Wohlthat der Entschuldigungbedienen wollen, ist von dem Legat zurückzuweisen, und daghat auch unser Scävola '* ä ) angenommen; denn auch derPrätor, welcher ihn als Vormnnd bestätigt, befolgt den Willendes Verstorbenen. Dasselbe ist auch in Betreff des Testamentsder Mutter zu sagen. Der Mutter steht jeder Fremde gleich,der den Unmündigen zum Erben einsetzt, und für ihn auchdurch das Bestellen eines Vormundeg hat sorgen wollen , wiedas bei unseren Pflegekindern zu geschehen pflegt. Man hatalso richtig angenommen, dass der, welcher die [Last], welcheder Testator (ihinj hinterlassen hat, [zu übernehmen] sichweigert, von dem, was eben derselbe gegeben hat, wenn eres fordert, zurückgewiesen werden müsse. Ich glaube jedoch,dass der, welcher die Last der Vormundschaft [zu überneh-men] sich geweigert hat, nicht immer von dem Legat zurück-zuweisen sei, sondern nur dann, wenn erhelle, dass ihm dasLegat darum ertheilt worden sei, weil [der Testator] ebendemselben die Vormundschaft über [seine] Söhne auferlegtbat, nicht wenn [der Testator] es sonst, auch ohne die Vonmuid-

42) S. I» ulu D. de oo*fir. tut. 26. 3.