Paudkct. L. XXVII. Tit. % De excusatiombus. 951
gleich als ob nn die Stelle der dritten Vormundschaft die viertezu setzen sei; denn er ist von Rechts wegen Vormund, auch ehe ersich entschuldigt. Er hätte sich also gegen die Vormundschaftüber den, welcher sich nun an der vierten Stelle befindet,entschuldigen können, aber da er sich nicht entschuldigt hat,so ist nothwendiger Weise die Last auch jeuer Vormundschaftzu übernehmen. Auch macht mich das nicht waukend 3 9 ),dass vielleicht Jemand sagt, ob das nicht erfordert werde, dassdie Vormundschaft verwaltet werde. Denn das bezieht sichdarauf, dass die Verwaltung nicht geendigt ist; sonst, wenner die Gefahr der Versäumung trägt, so glaube ich, ist ihmauch diese Vormundschaft einzurechnen. §. 1. Dasselbe kannsich zutragen, wenn [Jemand], da er drei Vormundschaftenhatte, in zwei Testamenten zum Vormunde bestellt wordenist; wo man, wenn gefragt werden sollte, welche Vormund-schaft zuerst angetragen sei, nicht auf die Zeit der Eröffnungdes Testaments, sondern auf die der Autretung der Erbschaft,oder des Eintritts der Dedingung, wird sehen müssen. §. 2.Auch der Unterschied wird unter den Vormundschaften, vondenen wir gesprochen haben, eintreten, falls [nämlich] einedritte und vierte angetragen worden ist, wenngleich er zuerstwegeij der vierten die Auflage, sie zu übernehmen, erhaltenhat ? °j, dass er die Gefahr dieser, das heisst, der vierten vonda an , wo ihm befohlen ward, sie zu verwalten, jener vonda an trägt, wo er bestellt worden ist. §. 3. Ich bin derMeinung gewesen, dass der, welcher einen [seiner dreij Mün-del von dein väterlichen Nachlasse losgesagt hat, wegen einervierten Vormundschaft Auflage erhalten müsse, gleich als objene niedergelegt worden wäre. §. 4. Uebrigens möchte ichglauben, dass der Prätor recht handeln würde, wenn er aucheine einzige Vormundschaft für hinreichend halten sollte, wennsie so ausgebreitet und geschäftsreich ist, dass sie für mehreregelten kann. Es sind also IJrüder, welche ein ungetheiltesVermögen besitzen * *), nicht für mehrere zu halten, und
39) Dieser Einwurf hat die Frage zum Gegenstand, ob der Vor-mund sich gegen die fünfte Vormundschaft entschuldigenkönne, da er ja die vierte noch nicht verwalte. Paulus be-jaht es; weil die Bestimmung, dass der, welcher eine Vor-mundschaft nicht verwalte, sich nicht mit derselben entschul-digen könne, von einer beendigten Vormundschaft zu ver-stehen sei, und er doch für den Fall eines Versäumnissesdie Gefahr der vierten schon trage. S. v. Glück XXXII.S. 11. f.
40) Licet m quarta (st. quariam mit Hai o an der und And.auch Beck, s. Brcncmann im Gott. C. J.) prius dcteniusSit. Vgl. v. Glück a. o. O. S. 16. f.
41) Consortes, s. Cujac. Obscrvatt. V. c. 10.