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2 (1831)
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950
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950 Pandect. L. XXVII. Tit. 1, Da cxcusatwnibus.

Bruder zum Miterben und Vormunde gegeben hat, da er vomVater als Sobn, nicht als Vormund, bedacht worden ist (Ju-dicium promeruit.) §. 2. Ein Vormund, welchem befohlen ist, aufeinige Zeit ins Exil zu gehen , darf sich nicht entschuldigen,sondern es inuss während der Zeit des Exils ein Curator andie Stelle desselben gegeben werden.

29. MARCIAN. lib. IL Institut. — Freilich wenn einVormund zum Exil verurtheül sein sollte, so kann er sich ent-schuldigen, wenn er auf immer verurtheilt worden ist. §. 1.Es wird aber das Nichtwissen eines Exilirten, da er seinenMitvorimind als einen Verdächtigen uicht hat belangen können,leichter Verzeihung finden.

30. PAPIOTAN. lib. V. Rcsp. — Unsere vortrefflichstenund mächtigsten Kaiser il ) haben verordnet, dass die Hechts-gelehrten, welche eine Vormundschaft zu fuhren angefangenhaben, wenn sie in den llath der Kaiser aufgenommen seien,entschuldigt werden sollen, weil sie ihnen zur Seile standen,und die übertragene Ehrenstelle keine Beschränkung an Zeitund Ort hätte. §. 1. Als Jemand, der ans der Provinz ge-biirlig war, in Rom seinen "Wohnsitz hatte, so hat der durchein Decret des Präses oder Prätors bestellte Curator desselbendie Verwaltung der Güter an beiden Orten übernommen; manhat angenommen, dass derselbe nicht zwei Curatelen «n ver-walten scheine, weil nämlich Einer nicht zwei Vermögen znhaben schiene. §. 2. Wer mit einem Privilegium versehen ist,wird nicht gezwungen, die Curatel über seinen Bruder zu über-nehmen, §. 3. Ein Patron hat [seinem] unmündigen Freige-lassenen einige von [seinen] Freigelassenen im Testamente zuVormündern oder Curatoren ernannt; obwohl es bekannt seinsollte, dass sie sicher seien, so werden sie nichts desto weni-ger nach dem gemeingültigen Rechte 3A ) entschuldigt werdenkönnen, auf dass sie nicht durch ein Decret bestätigt werden.

31. PAUL. üb. VI. Quacst. — Wenn der, welcherdrei Vormundschaften verwaltete, zwei Mündelu durch ver-schiedene Decrete [zum Vormunde] gegeben worden ist, under sich [deshalb] hätte entschuldigen können, aber (et) bevorer die Enfschuldiguugsgründe anführte, einer von den Münde/u,deren Vormundschaft er schon verwaltete, gestorben ist, sohat ihn von da an, wo ihm die Entschuldigung zuzustehenaufgehört hat, sogleich das erste Decret verbindlich gemacht,

37) Sentimius Severus und Antoniiius Cuiacalla.S. Cujuc. Ob.serv. II. c. 33.

38) Jura publico =s /• communi, s. L. 36. J. 1. I). h. t. uu«Mühlenbruch Docir. l'and. J. 33. n. 1. Das in diesemFalle gemeingültige Becht s. in L. 28. }. uh. D. 26. 2.