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2 (1831)
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947
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Pandect. L. XXVU. Tit. 1. Do ujccusationibus.

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von dein Tage der Eröffnung des Testaments, oder von derZeit, wo er zur Besorgung der Geschäfte berufen wird, dasIieisst, nach erfülltem vierzehnten Jahre des Pilegbefoblenen ?Modest in us hat das Gutachten ertheilt, dass die Entschul-digung gegen die Curatel dann uothwendig sei, wenn er durchein Decret des Prätors oder Präses als Curator bestätigt wor-den sei.

17. CALLISTB. üb. IV. de Cognition. — Nicht nnrauf die Grösse des Vermögens der drei übernommenen Vor-mundschaften , und der, welche übernommen werden solle, ist zusehen, sondern auch das Alter der Mündel in Betracht zuziehen ; denn wenn das Alter der früheren Mündel, oder der-jenigen, deren Vormundschaft [Jemaud] zu übernehmen go-uöthigt wird, der Mündigkeit nahe ist, so dass nur die Zeitvon einem halben Jahre übrig ist, so wird keine Entschul-digung gegeben werden; und das wird durch kaiserliche Con-stitutionen bestimmt. §. 1. Den Trojanern ist sowohl wegendes hohen Ruhms [ihrer] Stadt, als auch wegen des mit denBömern gemeinschaftlichen Ursprungs, schon vor Alters sowohldurch Senatsschlüsse , als durch Constitutionen der Kaiser dievollständigste Befreiung' ertheilt worden, so dass sie auch eineEntschuldigung gegen die Vormundschaft haben, nämlich über«olche Mündel, welche keine Trojaner sind, uud das hat derhöchstselige Pins rescribirt. §. 2. Wir haben gesagt, dassdie, welche in Zünften sind, z. B. in der der Schmiede, eine Be-freiung haben; auch in Betreff der Verwaltung der Vormund-schaften über Fremde werden sie eine Entschuldigung haben,wenn nicht ihre Vermögensumstände vermehrt sein sollten, sodass sie auch zur Uebernahme der übrigen öffentlichen Aemtcrgeuötlngt werden; und das wird durch kaiserliche Constitu-tionen bestimmt. §. 3. Nicht alle Zünfte und Innungen habenjedoch eine Befreiung von Vormundschaften, wenn sie auchnicht zu Municipaläniteru verpflichtet sein sollten, wenn ihnennicht namentlich dieses Privilegium gegeben worden ist. §. 4.Der, welcher die Aedilität bekleidet, kann zum Vormunde be-stellt werdeu; aber (/urm) die Aedilität wird zu den obrig-keitlichen Aein fern gerechnet, welche, einem Ilescript des hö'chst-seligeu Marcus gemäss, eine Entschuldigung gegen Privat-ämter geben. §. 5. Es ist sehr bekannt, dass es beliebt hat,dass denen, welche eine Ehrenstelle bekleiden, Befreiung vonVormundschaften gestattet werde; dass aber die frei seien,Welche dann erst zur Uebernahme des Vormundschaftsamtesberufen werden, sonst ist es ebenso bekannt, dass die, welchesich schon in die Verwaltung gemischt haben, nicht einmalWährend der Zeit der Amtsführung frei sind. §. 6. Die Eigen-thiimer von Schilfen scheinen unter [ihien] Privilegien [das]

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