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2 (1831)
Entstehung
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946
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946 Tandect. L. XXVII. Tit. 1 De excusationibus.

oder öffentlichen Aemtern crlialten hat, oder [schon] hat*, derwird nicht von der Vormundschaft befreit werden« §. 13«Wer von einer Vormundschaft oder Curatel befreit worden ist,wird sich nicht durchaus der Gerichtsacten znr Befreiung voneiner anderen Wahl bedienen, wenn nicht liechtsgriiudc zurBefreiung für ihn vorhanden sind. §. 14. Wer sagt, dass erdem Vater oder der Mutter des Mündels unbekannt sei, wirddeshalb nicht befreit werden. §. 15. Zuweilen hat auch der,welcher drei Vormundschaften oder Curatelen hat, keinen Rechts-grund zur Befreiung, wie wenn Jemand sich bemüht haberiwird, sie zu übernehmen , nun wird aber auch der , welcherVormund eines Mündels von geringem Vermögen gewordenist, sich bemüht zu haben scheinen. §. 16. Ulpianusschreibt in dem einzelnen Buche de excusnliomhis so: Ichweiss, dass man gezweifelt hat, ob, wenn Jemand unter dreiVormundschaften die Vormundschaft über seinen au» der Ge-walt entlassenen Sohn verwalte, ihm diese zur Zahl [vondreien] zu Statten kommt; ich finde jedoch, dass rescribirtworden ist, dass die Vormundschaft über eine aus der väter-lichen Gewalt entlassene Tochter zu den Lasten gezählt wer-den müsse. §. 17. Wenn Jemand, welcher sich in der Ge-walt seines Vaters befindet, zum Vormunde gewühlt wordenist, der Vater sodann für ihn nicht Sicherheit geben will, »°haben die Gesetze befohlen , dass anch der Vater selbst zumVormunde gewählt werde, damit auf keine Weise die Sicher-lieitsbestelliing wegen der Vormundschaft behindert werdenwie eine Verordnung des höchstseligen Hadrianus zeigt«Der Kaiser Hadrianus an den Bitrasius Pollio, den Lugdn-nischen Legaten. Wenn Clodi'us Macer, obwohl erein Jlaussoiiu ist, ein sicherer Vormund zu seinScheinen wird, der Vater desselben aber deshalbnicht Sicherheit geben will, damit er seinen Sohnvon der Vormundschaft befreie, und bei diesen»listigen Mittel verblieben sein wird, so glaubeich, dass du diesem Betrüge mit Recht begegnenwirst, so dass sowohl der Sohn, als er selbst, dieVormundschaft über die Kinder des Clemens z°führen, genöthigt wird.

16. In em lib. IL Map, — Ca/us hat in seinem Testa-mente den fVigidius seinem Sohue zum Vormund ernannt, unddenselben bis znm fünfuudzwauzigsten Jahre [seines Sohnes]zum Curafor bestellt; da es dem IVigidiiis erlaubt ist, sich anchohne Appellation gegen die Vormundschaft zu entschuldigen,so frage ich, von welchem Tage an die Fristen, welche, wieder höchstselige Marcus festgesetzt hat, bei den Entschul-digungen zu beobachten sind , berechnet werden müssen, ob