948 Pandect. L. XXVII. TU. 1. Da excusaüombus.
nicht zu haben 3 s ), dass sie von Vormundschaften frei seinsollen, und das hat der höchstselige Trajanus rescribirt.§. 7. Die Einwohner eines Burgfleckens pflegen gegen dieVormundschaften entschuldigt zu werden, ausser Tgegcn diejüber solche, Welche selbst sowohl Einwohner sind, als auchsich in demselben Burgflecken und in derselben Lage befinden.
18. ULP. lib. XX. ad leg. et Jvh Pap. •— Die imKriege verlorenen [Kinder] nützen zur Entschuldigung gegeneine Vormundschaft; man hat aber gefragt: wer sind jene,etwa blos die, welche in der Schlacht getödtet worden sind,oder aber überhaupt alle die, welche auf Veranlassung desKriegs den Eltern entrissen worden sind , etwa bei einer Be-lagerung? Man wird nun richtiger annehmen, dass blos die,welche man in der Schlacht verliert, nützen müssen, von wel-chem Geschlechte oder Alter sie sein mögen; denn diese sindfür den Staat gefallen.
10. Idkm lib. XXXV. ad Ed. — Das ist ganz ge-bräuchlich, dass denen, welche ihren Wohnsitz in Italien haben,die Verwaltung der Provlnzialgüter erlassen wird.
20. JUL. lib. XX. BIß. — Wenn der Vatersbrnderbehaupten sollte, dass der Mündel enterbt und er zum Erbeneingesetzt sei, so ist es billig, dem Mündel, nachdem die Ent-schuldigung des Vatersbrnder« angenommen worden ist, einenVormund zu bestellen, oder, wenn er die Entschuldigung nichtgeltend machen will, den Streit über die Erbschaft dann,wenn er von der Vormundschaft entfernt ist, auszuführen.
21. MARGTAN. lib. II. Imliliil. — Niemand kann sich
wegen eines Streites, den er mit dem Mündel bat, gegen die
Vormundschaft entschuldigen, wenn es nicht etwa ein Streitüber das ganze Vermögen oder über den grössfen Theil des-selben ist. §. 1. Der, welcher sich entschuldigen will, wird,wenn er mehrere Entschuldigungen hat, und einige nicht be-wiesen haben wird, nicht abgehalten*^ sich der auderen innerhalbder Fristen zu bedienen. §. 2. Wenngleich ein bestellterVormund zu dem gesammten Vermögen gegeben ist, so kanner sich gleichwohl entschuldigen, damit er die Vormundschaftnicht über hundert Meilen hinauszuführen brauche, wenn nichtdas Vermögen des Mündels sich in derselben Provinz befindensollte; iiud darum werden in der Provinz die Vorsteher der-selben' Vormünder für jene Güter bestellen. §. 3. Auch dieSenatoren werden nicht gezwungen, über hundert Meilen vonder Stadt hinaus eine Vormundschaft zu führen. §. 4. E swird also dem, welcher einen Vormund hat, ein Vormund
35) Habere statt haberi. S. v. Glück XXXI. S. 472.