Pandect. L. XXVII- TU. 1. T)e excusationibm.
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deren ähnlichen innerhalb der Frisl nicht hat anlangen können,so erlangt er Verzeihung; und es reicht auch nach dem natür-lichen Rechte hin, den Beweis davon zu führen, es ist gleich-wohl aber anch eine Verordnung der Kaiser Severus undAn tonin us vorhanden, welche dies sagt. §. 8. Man inussaber wissen, dass es nicht genügt, wenn man zum Richterkommt , sondern man inuss auch die Art der Befreiung' an-führen , und wenn man viele liechtsgriinde znr Befreiung hat,sie alle aufführen, wo nicht, so steht man dem gleich, wei-chet vom Anfange an nicht gekommen ist, oder zwar gekom-men ist, die Rechtsgrü'nde der Befreiung aber nicht aufgeführthat. §. 9. Die fünfzig Tage werden aber ununterbrochen be-rechnet, indem sie von der Zeit der Kenntnis* an, wo Jemandgewusst hat, dass er bestellt sei, (zu laufen] anfangen. <j. 10.Man mtiss aber falle Gründe] zugleich vor dem Tribunal oderSonst in den Gerichtsacten anführen. Mau kann aber auchdem Richter 28 ) kurze Aufsätze übergeben, wie dieselbenKaiser sagen. §.11. Soviel von denen, welche die festgesetzteFrist beobachten müssen; wir wollen aber nun über die eineUntersuchung anstellen, welche den Fristen nicht unterworfensind. §. 12. Die nämlich , welche auf gesetzwidrige Art zuVormündern bestellt sind, das helsSf, entweder von denen, vonWelchen es nicht geschehen muss, oder solche , -welche nicht[bestellt werden] müssen, oder solchen, welchen [sie] nicht[bestellt werden] müssen, oder auf eine Art, auf welche [es]nicht [geschehen] muss , sind befreit, wenn sie nicht bestätigtWorden sind, oder sich mit der Verwaltung abgegeben haben.Auch -wird ihnen Niemand vorwerfen , dass sie die Frist fürdie Entschuldigungen nicht beobachtet haben , denn sie hattengar keine Entschuldigung nöthig, wie Sich aus den folgendemVerordnungen zeigt, welche ich beispielsweise angeführt habe;sie können aber auf Alle angewendet werden. Die höchst-seligeu Se rer ii s und An ton in us, die Erhabenen, an demNarcissus. Da du von der mütterlichen Gross-MiutJer des Unmündigen zum Vormunde bestelltWorden bist, so hast du nicht nöthig gehabt, dichzu entschuldigen, da du von Rechts wegen nichtgehalten bist; wenn du dich also in die Verwal-tung nicht gemischt hast, so kannst du unbesorgt«ein. Auf gleiche Weise hat auch, wenn die Obrigkeiten
28) Xauö&tv i. e. de piano, vor dem judex pedancus (s. dieBein, zu L. I. 8. 6. D. de postul. i- 1.) Vgl. v. GlückXXXtl. S. 8t. ff. Kriegel 1. I. p- 75. not. 458. — Es istaber blos von dem Vorbringen der Eiitschuldignngsgrunde zuverstehen, anders verhält es sich mit der Ausführung der-selben. S. L. 25. h. t.