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2 (1831)
Entstehung
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942
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942 IUndect. L. XXVII. Tit. 1. Da excUsalionibus.

will Joch die Absicht des Gesetzgebers etwas Anderes.' Dennso schreiben Cervidius Sca'vola, Paulus und Domitiu»Ulpianns, die Koryphäen der Rechtsgelehrten, indem siösagen, dies müsse so beobachtet werden, dass Keinem jemals'weniger als fünfzig Tage Frist gegeben werden; dann abermehr, wenn die Zahl der Reisetage, mit Hinzurechnung derdreissig Tage, -welche das Gesetz zur Vorbring-uug der Rechts*'gründe gibt, die fünfzig Tage übersteigt, wie wenn wir unsvorstellen , dass Jemand vierhmidertundvierzig Meilen entferntwohnt, denn der hat zweiundzwanzig Reisetage, zur Ausfüh-rung der Rechtsgründe aber noch dreissig. §. 3. Es werdenaber diese Frist alle die beobachten , welche sich , es sei aufwelche Art es wolle, gegen eine Vormundschaft oder Curatel,oder einen Theil derselben entschuldigen. §. 4. Es ist aberfolgerichtig', wenn man glaubt, dass wenu Jemand sich irgendeiner Art von Entschuldigung bedient haben sollte , er nichtanders gehört werden wird, als wenn er die Frist beobachtethat , wenn er nicht etwa Uürger einer anderen Stadt ist.§. 5. Es ist aber so nothwendig, die Frist zu beobachten,dass, -wenn Jemand, nachdem er seine Rechtsgründe vorgebrachthat, entlassen sein wird, er nicht befreit Wird, wie die höchst-seligen SeverftS und An tonin us in einer Verordnungzeigen, indem sie befehlen, dass der an die Stelle desselbenGewä'hlte nicht gehalten Sei, gleichsam als wenn es nicht an-gehe , [einen Anderen] an die Stelle eines vorhandenen Vor-mundes zu bestellen. §. 6. Es genügt aber, wenn man inner-halb der festgesetzten Frist blos gekommen ist 27 ); denn wennman nachher wider Willen weggeblieben sein sollte, so wirdman nicht ausgeschlossen sein. Wenn daher Jemand blos zumSchein gekommen sein sollte, aber nachher zur Anführung derRechtsgründe nicht geblieben ist, so wird er nach [dem Ab-lauf] der Frist der Ausschliessung unterworfen sein; und diessagt eine Verordnung- der Kaiser Severus und Antoninus.§. 7. Denn wenn Jemand wegen einer Krankheit oder wegeneinea anderen unüberwindlichen Hindernisses, wie de« Meeren,oder des Wetterg , oder eines Räuberiiberfalls , oder eines au-

27) 'JZvTv/fTv phvov. Dies widerspricht dem Anscheine nachdein Anfange des §. 8. dieser Stelle und der L. 38. //. l->nach welchen innerhalb der Frist anch die Entschuldigung"vorzubringen ist. Auch ist in iler alten Uebersefzung dasivn'x- durch cxQitsari wiedergegeben worden. S. Krieg eiI. 1. "p. 70. n. 427. p. 71. h. 42Ö. Est scheint jedoch, das«M oil est i uns im §. 6. einen Fall habe anführen wollen, inwelchem ausnahmsweise das blosse Kommen genügt,während er im J. 8. die Regel festsetzte. Dieser Annahmeentspricht auch der folgende Satz des §. 6,