Pandect. L. XXVII. Tit. 1. De cxcusationibus. 941
ihnen die Entschuldigungen nehmen, werden sie die Erlaulmisshaben zu appelliren. §. 1. Es inuss aber Vieles beobachtetwerden damit es den Vormündern oder Curatoren erlaubtwerde 'die Rechtsgrüude der Befreiung vorzubringen. Dennsie müssen innerhalb einer bestimmten Frist zum Richter kom-men • die Fristen sind aber folgende. Wer sich nämlich in,der Stadt selbst befindet, wo er gewühlt wird, oder innerhalbhundert Meilen von der Stadt, wird innerhalb fünfzig Tagenentschuldigt werden, sonst wird es nachher nicht gestattetwerden, sondern er wird zur Besorgung [des Amtes] gehaltenBein und wenn er Etwas hiervon nicht gethan haben sollte,so wird er sich in derselben Lage beiluden , in welcher ersein würde, wenn er es auf eigene Gefahr zu vernachlässigengeschienen hätte, weshalb ihm auch kein Weg zur Entschul-digung übrig gelassen wird. Wer aber Über hundert Meile»Weit von der Stadt entfernt ist, dem werden zwanzig Meilenauf iedeu Tag von da au , wo er [die Ernennung] erfahrenhat gerechnet werden 2 6 ); es muss ihm aber [die Ernennung] vonden Obrigkeiten angezeigt werden , entweder persönlich , oderin das Hau» ■> und »» sser diesen hat er noch andere dreissigTage zur Vorbringung der Rechtsgründe. Dies bezieht sichaber auch auf die, welche in einem Testamente ernannt sind,mögen sie Vormünder, oder Cnratoren sein denn es ist ge-wohnlich, dass solche Curatoren von der Obngkeit bestätigtwerden §. 2 Etwas Anderes finden wir aber in Folge desGesetzes des Marcus, was eine Untersuchung verdient; denndem, welcher sieb, in der Stadt befindet, in welcher er ge-wählt worden ist, oder innerhalb hundert Meilen, hat der Ge-setzgeber eine Frist von fünfzig Tagen gegeben; dem aber,welcher über Lundert Meilen weit wohnt, sollen, wie er be-fohlen hat, auf jeden Tag zwanzig Meilen gerechnet werden,und ausser diesen hat er noch dreissig Tage zur Vorbringungder Rechtsgründe hinzugefügt. Daher kommt es, dass weunJemand seiue Wohuung hundertundsechzig Meilen entfernt hat,er eiue Frist von achlunddreissig Tagen hat, acht nämlichwegen der hundertundsechzig Meilen, indem auf jeden Tagzwanzig Meilen gerechnet werden, dreissig aber, als die,welche zur Vorbringung der Rechtsgründe [festgesetzt sindj.Es wird sich also der, welcher weiter wohnt, i" i ei »« r | 8cbl ! m -incren Lage befinden, als der, welcher sich innerhalb hundertMeilen oder in der Stadt selbst aufhält, indem diese immer im.t-zig Tage als Frist haben, jene aber weniger; aber wenn aucndie Worte des Gesetzes noch so sehr diesen Sinn geben, so
26) D. h. es wird auf je zwanzig Meilen ein Tag gerechnetwerden.