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Pandkct. L. XXVIL Tit. i. De excusationibus.
. [sein] minderjähriger Freigelassener oder mich sonst ein Ande-rer , welcher jünger alg fünfundzwanzig Jahre ist, zum Vor-munde seiner Rinder ernannt sein wird , so wird [derselbe],so lange er minderjährig ist, nicht belästigt werden; unter-dessen wird aber ein Anderer an die Stelle desselben zumCurator gewählt werden. Diesem steht auch ein gesetzlicherVormund gleich, wenn er minderjährig sein sollte, denn auchan die Stelle dieses wird unterdessen ein Curator gegebenwerden. §. 8. Wenn Jemand so krank sein wird, dass ernicht ganz und gar von der Vormundschaft befreit werdenmuss, so wird an die Stelle desselben ein Curator gegeben;wenn er aber genesen ist, so wird er die Vormundschaft wie-der übernehmen. Aber auch wenn Jemand in Raserei verfallen«ein sollte, so steht er diesem gleich; so schreibt auch Ul-jiianuo: Auch Krankheit entschuldigt, aber eine solche,welche verhindert, dass Jemand seinen Angelegenheiten vor-gehen könne , wie unser Kaiser mit seinem Vater - s ) reacri-birt hat.
11. PAUL. üb. sing, de Excusat, tut. — Und nichtnur so, dass [die Kranken keine Vormundschaften] überneh-men , sondern sie müssen auch gegen eine übernommene ent-schuldigt werden.
12. MODESTIN. Lb. III, Excmul. — Derselbe UI-
planus schreibt : aber in diesem Rescript ist hinzugefügt,man müsse entweder auf feinige] Zeit, oder auf immer ent-schuldigt werden , je nachdem die Krankheit [beschaffen ist],mit welcher man behaftet ist. Die Raserei entschuldigt abc'nicht ganz und gar, sondern bewirkt, dass unterdessen ei»Curator bestellt -wird. §. 1. Es gibt auch Andere, die, w'ennsie gleich schon Vormünder oder Curatorea sind, für dieübrige Zeit auf immer von der Besorgung [ihres Amtes] be-freit werden; wie die, welche ihren Aufenthaltsort in Folg 6eines Rescripts des Kaisers wo anders hin verlegt haben,wenn nur [der Kaiser] zwar weiss, dass ein solcher Vormundist, ihm aber ausdrücklich das Umziehen gestattet, und Beidesin dem Schreiben angibt.
13. Idkm üb. IV. E.vcusaf. — Man muss wissen, das*weder die gewählten, noch die in einem Testamente ernanntenVormünder nöthig haben , zu appelliren, wie eine Verordnung 1der höchstseligen Severus und Antoninus zeigt. Diesmuss aber auch bei gewählten Curatoren beobachtet werden,denn in wenigen Puncten sind die Curatoren von den Vor-mündern sehr verschieden. Gegen die Urtheile jedoch, welche
25) Antonin. CaracaUa mit seinem Tater SeptimiuBßeverus.