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2 (1831)
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937
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Pandect. L. XXVII. Tit. 1. Do cxcusutio/übus. 937

Befreiung von den Vormundschaften, sondern nur anf eine Zeit,Wie er auch von den übrigen bürgerlichen Aemtern eine Be-freiung bat; denn wer innerhalb fünf Jahren des Kriegsdienstesentladen worden ist, kann für sich keuie Befmung in An-sprach nehmen; wer aber nach fünf Jahren [entlassen wordenüt], hat die Befreiung ein Jahr hindurch, wer »ach achJahren, zwei Jahre hindurch, wer «ach zwölf Jahre« , dreiJahre hindurch, wer nach sechzehn Jahre», Vier Jahre hin-durch, wer aber nach zwanzig Jahren [entlassen worden igt ,Wird wie wir oben gesagt haben, für immer befreit werten.«. 4. Wer aber unter denen , welche in Korn d.e NachtwacheLaben, gedient hat, hat nur während eines Jahres eine Be-freinng: §,5. versteht sich, wenn solche ehrenvoll entlassensein werden; Wie oben gesagt worden ist, oder wenn sieWegen einer Krankheit, die \missio] oausnrm * 9 ) • genannteEnüassnng «hallen haben werden; denn auch d.ese ist ehren-voll ; denn wer eine nicht ehrenvolle Entlassung bekommt,hat keine Befreiung. §. 6. Für einen M.tvc.e ? n wird aberDicht blos ein Legionär gehalten, sondern auch ein jeder, wel-cher , wo es auch immer gewesen se. Kriegsdienste ge La.hat, und auch selbst ehrenvoll verabschiedet worden ist; den«au, , "ei ^gionar wi-d Vormund der Kinder eines,..lcL«iWelcher unter denen, die die Nachtwache haben, Dienste ge-«i. hat. § % Nun'wird aber ei« Veteran auch entern min-derjährigen Soldaten zum C.rator gegeben werden, versteht

il • ,.', , it j «.;... & 9. Es schreibt aber auch VI-Ikaiserlichel Verordnungen. »J J" *-■ B i :„j..»«. „a,Jpii

l'ian,,« so- Aber die mit Schimpf verabschiedeten werdenL.h™ Vormundschaften in «er Stadt (,» Rom) eut-»childigf-) weil sie die Stadt nicht betrete« dürfe». .Aberwen« Jemand unter den Stadtcohorte» ged.ent La so hat er,Wem, er gleich vor dem zwanzigsten [D.en. - Jahre verab-redet w fr«, doch eine immerwährende ^«^h„ld,gung gegenVor,„, mds chaf«e„. «. 10. Man hat aber gefragt ob die ,\ _eto-«»«. fnur] eine einzige Vormundschaft und I nur] e.umal «bernehmen, oder zu derselben Zeit nicht mehr als eine, wenn»ber die' .„" Vormundschaft aufgehört ^M***^andere] bekommen werden ? Aber «wie Jn» drJpenwaen [die

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19) L. 2. ?. 2. D. de Hh, gui not. Inf. 3. 2- ... L 13. f. 3. D,de re milil. 49. 16. «-„...n.mdorhafteii abgehalten,

20) D. h. hier so viel, als: von J^ m ^f^Z ec Jaria zudenn es ist hier ein sogenanntes <««£'»'<> «verstellen. S. v. Bucbholtz zu Vai. kr. %. w.