936 Pandect. L. XXVIL Tit. 1. De cxcusationibus.
nicht lesen und schreiben können, schreibt Paulus so: Ge-schäft.sunkunde und Beschränktheit gewähren zuweilen eineEntschuldigung nach den Episteln der höchstseligen DLndria-niis und An tonin us. Die Entschuldigung dessen, der be-hauptet, dass er nicht lesen und schreiben könne, darf nichtangenommen werden, wenn er nur der Geschäfte nicht un-kundig ist.
7. ÜLP. lib. sing. E.vcusal. — Die Armutli gibt frei-lich eine Entschuldigung , wenn Jemand sollte beweisen kön-nen, dass er der ihm auferlegten Last nicht gewachsen sei»und das ist in einem Rescript der höchstseligen Brüder lG )enthalten.
8. MODESTI1V. lib. III. E.-rcusiit. — Die Veteranen,welche die Zeit des Kriegsdienstes ehrenvoll erfüllt haben,Laben Befreiung von der Vormundschaft in Bezug auf a" eCivil personen. Aber in Bezug auf die Kiuder derer, welchezu demselben Stande gehört haben, und allen Veteranen, habensie zwar währeud eines Jalires nach dem Abschiede eine B e "freiling, nach einem Jahre aber nicht mehr; denn man hält d' 8Cameradschaft für stärker, als das Privilegium clor Veterai> en »wenn sie nur nicht andere Hechtsgriinde zur Entschuldig" 11 !?gegen eine Vormundschaft haben, wie die Zahl der Jahre, odersonst etwas, was auch den Civilpersonen in Bezug auf AI' 6zu nützen pflegt. Was wir aber in Betreff der Kinder gesflg*haben, findet nicht in Betreff der Enkel der Veteranen Statt',denn man hält dafür, dass die- Enkel der Veteranen in aefselben Lage, wie die übrigen Givilpevsonen sind. §. 1. Ab° rdie schimpflich verabschiedeten werden denen, welche ke' neKriegsdienste gethan haben, gleichgeachtet, uud deshalb habe»weder sie ein Privilegium, «och werden Veteranen, wem» 8,eden Kindern derselben zu Vormündern bestellt worden sin",[zur Uebernahine der Vormundschaft] angehalten werden. §•'•Zuweilen haben die/enigen, welche die Zeit des Kriegsdienstesnicht erfüllt haben 17 ) , gleichwohl eine Befreiung von denVormundschaften ebenso wie die , welche die Zeit erfii" 1haben; denn wer das zwanzigste Jahr des Kriegsdienste»überschritten hat'»"), wird dem, welcher die Zeit des Krieg 8 "dienstes erfüllt hat, gleichgeachtet. §. 3. Wer aber InÄerf*'»dieser Jahre entlassen worden ist, hat keine immerwährende
16) Marcus Aurelius Antoninus uud Lucius Ter«''8. $. 6. I. h. t. II. 25.
17) D. h. nicht so lange gedient haben, als man dienen kan")d. h. vom 17. bis 46. , höchstens 50. Lebensjahre. S- v -Glück XXXI. S. 419. fF.
18) D. h. so lange gedient hat, als man dienen muss. »• v 'Glück a. a. O.