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2 (1831)
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938
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938 Pandect. L. XXVIL Tit. 1. Da excusationibus.

Vormundschaften], welche aufgehört Laben» denen, welche siegehabt haben , nichts helfen werden, auch nicht zu den dreienwerden gerechnet werden, so nützt es auch bei den Veteranennichts, Vormund gewesen zu sein. Dies ist aber auch bei denCuratelen angeordnet worden, wie die erhabene Verordnungvon Severus und An.toninus zeigt. §. 11. Und es machtkeinen Unterschied, warum die Kinder der Caineraden einesVormundes oder Curators bedürfen werden, ob weil sie ansder Gewalt entlassen worden sind, oder weil ihr Vater ge-storben ist. §. 12. Die Primipilarier 2I ) haben in Folge kai-serlicher Verordnungen eine Entschuldigung gegen die übrigenVormundschaften, sie werden aber Vormünder der Söhne einesPrimipilarier» werden. Für Primipilarier werdeu aber die ge-halten , welche das Amt eines Primipilars bis zu Ende ver-wallet haben. Wenn aber Jemand, der das Amt nicht biszu Ende verwaltet hat, gestorben ist, so wird kein PrimipilarierVormund der Söhne desselben sein.

9. ULP. üb. sing, de off. Pmet. tut. -----Wenn ein

Tribun unter den pra'torisclien Cohorfen gedient haben wird»»o wird er durch die Woblthat des höchstseligen Severusund unser» Kaisers 22 ) auch gegen die Vormundschaft überdie Söhne seiner Collegen entschuldigt werden.

10. MODESTIN, lib. III. Excusat. — Wicht aber Mosdie Primipilarier, Welche im Kriegs- und anderen Aemtern 23 )Dienste gethan haben, sondern auch die, welche, es sei aufwelche Art es woile, um des öffentlichen JVutzens des Itömi-

21) Primfpilares hiessen diejenigen Beamten, welche für dieHerbeischalFung des Proviants für das Heer zu sorgen hallen.S. v. Glück XIX. S. 73- Anm. 87. Da nun aber im griechi-schen Text hier und in L. 10. pr. h. t. nun die Form 7i(ii/u-nilÜQtoi vorkommt und dieser Ausdruck durch: fiiavvaui'xts

' tb 7rQi,u(rti).oy erklärt wird, (was nichts Anderes heissen kannals: welche das Amt eines Primipilars verwaltet haben, undvon Augustinus richtig: 91«" primipilo J'uncti sunt, vondem allen Ueberselzer aber nicht richtig: mit primipilutitexercent übersetzt worden ist; was auch die Jsasil. XXXVIH.1. 8. T. V. p. 30. vollkommen bestätigen, indem es da heisst:t(3v ccyuaäi'iwv rb nQifu/iUov,) es scheint hier überall nicht ein imAmt stehender, sondern ein solcher primipilaris gemeint zusein, der sein Amt schon niedergelegt hat, so dass die Form7roiiu7Ti).ä()iog den lateinischen: praetorium, cen.sorius, 11. dergl.nachgebildet zu sein scheint. Dies wird auch durch den In-halt der L. 10. §. 5. vollständig bestätigt.

22) Ant. Caracalla.

83) 0! xic; cw? *KJUyc<£ atQciTtfrt; — aiQuttvauutvot. Ueber ca-ligata militia s. d. Bein, zu L. 2. pr. I). de Iris, q. not. in/-3. 2. Nach Augustinus in Otton. T/usaur. j. T. IV".p. 1592. ist hier militia armata im Gegensatz der palatinazu verstehen.