P+mbect- l" XXyil, Tit. 1, Da excusßtionibun. 935
-höchstseligG Anton in n s Pius so geboten habe. §. 11. Vonden hb'chstseligen Severus und Antoninus ist verordnetforden , das» wer in Rom für Honorar, oder ohne Honorar,al 8 Sophist lehrt, die Befreiung' habe, ebenso, als wenn er inseiner eigenen Vaterstadt lehrte. Und mau kann als Granddieser Verordnungen anführen, dass, weil die Residenzstadt diegemeinschaftliche Vaterstadt ist und dafür gehalten wild, billigerWeise der, welcher sich gleichsam in seiner eigene» Vaterstadtnii</.lich bewahrt, die Befreiung geniessen wird. §. 12. DieJUhrer der Rechte, welche in der Provinz lehren, haben keineBefreiung; die aber, welche in Rom lehren, sind befreit,§. 13. ü Inianus schreibt in dem einzelnen Buche de officioPraeloris tutclaris so : Die Athleten haben eine Entschuldigung
fegen die Vormundschaft, aber solche, welche in den heilige*Vettkü.npfe» gekrönt worden sind. §. 14. Ein Priesteramt«n einer Provinz, wie in Asien, Bifhyuie», Cappadoc.en, ge-wahrt eine Befreiung von Vormundschaften, das heust, solange, als man [diesem Amte] vorsteht. §. 16. D«e Vormund-schaft ist kein Staatsamt , nuch nicht was den Aufwand an-langt, sondern ein bürgerliches ; auch scheint es kein Pro™,cialaint zu sein, wenn man eine Vormundschaft verwalte».«. 15. Es sind auch die Obrigkeiten in de» Städten %*<*Vormundschaft und Curatel frei. §.17. Auch eine fodfeuid-Schaft, welche der [zum Vormund] Gewählte gegen den Vaterder Mündel hat, gibt Befreiung '*) von der Vormundschaft,««sser wenn es sich ergibt, das« der Vormund durch da«Testament ernannt ist, wen» nicht, nachdem das Testamentgeschrieben worden ist, die Todfeindschaft zwischen ihnenentstanden ist, oder die Feindschaft zwar alter ist, als daHTestament, der Vormund aber darum ernannt zu sein scheint,damit er der Verbindlichkeit und den Geschäften ausgesetzt«ei, „ U d das ergibt sich aus einer Epistel des Kaisers Seve-rus § 18 Ferner wird man you der Vormundschaft be-freit, wenn mau dem Mündel über seinen Rechtszustand Slre.terregt, es sich aber zeigt, dass man dies nicht aus th.caue,sondern im guten Glauben thue; und dies haben die hochst-seligen Marcus und Severus IS ) verordnet. §. 19. In »«-»reif der Geschäflsuukundigeu, der Geringen und derer, welcne
13) Zr Q ar> )y ol tßv *oW. Ob hierunter Mos die Dum™
U)'d: h. „ach v. Glück XXIX. S. 87. einen Grund zur Ver-werfuug des Vormundes. ,', . . ;>--„.. n „j
»5) In dir Flor, steht ÄA«J«> 1 V\ n \l iL MlAugust in. Ferus. ß- Krieg el 1. L p. U» »ot. U».