Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
932
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Pandect. L. XXVII. Tit. 1. Da cxcusationibus.

Und ich fiude, dass von den böchstseligen Severus und An-tonin ii 8 verordnet worden ist, dass der, welcher gegen einedritte [Vormundschaft appellirt habe, zu einer vierten nicht ge-wählt werden dürfe, sondern dass man, wahrend die Ausfüh-rung der Rechtsgründe gegen die dritte Wahl noch unentschie-den sei, die Beendigung derselben abwarten müsse, welche fürdie vierte Wahl zur Richtschnur dienen werde; [und zwar]aus einem richtigen Grunde, denn wenn Jemand die der Reihe-folge nach vierte, als die Wirksamkeit nach dritte, überneh-men würde, so würde er, wenn sich die Appellation gegen diedrilte als unrechtmässig ergeben hätte, zu vier Lasten gegendie Gesetze berufen werden. §. 1. Wenn ein Vater die Be-sorgung von drei Vormundschaften oder Curatelen auf sichhaben sollte, so wird der Sohn desselben [mit einer solche»]nicht belästigt werden; uud dies ist so von den böchstseligenSeverus uud Antonimis verordnet worden. Dies finde*auch umgekehrt Statt, so dass die Vormundschaften des Sohnesdem Vater eine Befreiung' geben müssen, und ebenso gemein-schaftliche beiden, das heisst, eine des Sohnes uud zwei de*Vaters, oder umgekehrt. Dies findet aber dann so Statt,wenn die Last ein einziges Haus (Familie), nicht [wenn sie]getrennte Häuser betrifft; es schreibt auch der vortreillichsteUJpiantiB so:

5. ULP. lib. sing, de off. Praet. tut. Es genügt»wenn drei [Vormundscliafts-JLasten in einem Hanse sind;deshalb steht, wenn Jeinands Vater, oder Sohn, oder Bruder,welcher sich [mit seinem Bruder] in der Gewalt desselben{Vaters] befindet , drei Lasten trägt , welche auf die Gefahrseines Vaters stehen, weil sie [dieselben] mit dem Wi» endenselben verwalten, Allen eine Entschuldigung gf^gc 11 " 10 i[Uebernahme einer neuen] Vormundschaft zu. Dass aber,wen 0sie [dieselben] nicht mit dem Willen des Vaters verwalte"»[dies] nichts nützt, ist oft rescribirt worden.

(i. MODESTJIV. lib. IL Excusat.- Wenn Jemand,der zwei Vormundschaften [zu führen] hat, mit zwei andere»zugleich beschwert werden sollte, so wird ihm die der Rei" e 'folge nach dritte zur Befreiung von der vierten nützen, we""'gleich es der Kaiser sein sollte, welcher die vierte auferle?jiaf, oder die dritte, nämlich wenn er, ehe er den Willen de»Kaisers erfuhr , zuvor zu einer anderen berufen sein W"' d 'Wenn aber keine Reihefolge zum Vorscheiu kommt, sonderdie zwei Wahlen an einem Tage in verschiedenen Schreiu eIbekannt gemacht sein sollten , so würde nicht der Gewän" >sondern der, welcher gewühlt hat, [die Vormundschaft] a" 8 ^lesen, welche er tibernehmen sollte. §. 1. Die Granu»»"