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2 (1831)
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Pandect. t* XXVII. Tit. I. De excttsationibit».

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der [TJebernabme der] Vormundschaft, sondern auch von männ-Iicheu Kindern erzeugte männliche und weibliche Enkel. Siehelfen aber dann, wenn sie, nachdem ihr Vater gestorben ist,dem Grossvater die Stelle jenes ersetzen werden. So vielaEnkel aber von einem Sohne vorhanden sind, so viele werdenftir ein Rind gerechnet. Dies kann man auch aus den Ver-ordnungen, welche von den Rindern sprechen, folgern; denn«in» findet nicht leicht, das« die Verordnungen irgendwo vonSöhnen sprechen , sondern von Kindern ; dieser Name aberWird auch auf die Enkel ausgedehnt. §. 8. Die Zahl derKinder aber, welche durch die Verordnungen bestimmt ist,»iuss jeder dann haben, wenn er gewühlt wird, nicht auch,wenn sie nach der Wahl geboren werden, ehe die Kechts-£rtinde der Befreiung bewiesen werden; denn die nach derfWahl] geborenen helfen nichts, wie eine Verordnung vonSeverus und Antoninus sagt. §. 9. Ferner auch die,Welche drei Vormundschaften oder drei Curatelen haben, oderdrei Curatelen und Vormundschaften untermischt .haben, und(zwar solche,] welche noch bleiben, das heissf, da die Minder-jährigen das [minderjährige] Alter noch nicht überschritten"aben, werden freigesprochen, wenn sie zu einer vierten Vor-mundschaft oder Curatel berufen werden. Aber auch wennJemand Ciiralor nicht eines Minderjährigen, sondern eines Ra-piden sein sollte, so wird auch diese Curatel in die Zahl derKuratelen eingerechnet, und dass dies sich so verhalte , lehrteine Verordnung von Severns und Anton inn 8. Es sprichtft »ch der vortrelllichste Ulpianus in Bezug auf drei Vor-

"umdsebaflen Bo: . __

3. ULP. lib. sing, de off. Prctet. litt. Drei Vor-'«»udscbaflslaslen geben eine Entschuldigung. Drei Lastensind aber so zu verstehen , dass nicht die Zahl der Mündel,*°ndern die Trennung [ftres] Vermögens [das Vorhandensein]Hehrerer Vormundschaften bewirkt, und darum nimmt man an,d »s» der, welcher mehreren Brüdern, welche ein ungetheiltesVermögen hallen, zum Vormunde, oder einigen zum Vormunde,den andern zum Curator bestellt worden ist, eine einzige Vor-mundschaft übernommen habe.

4. MÖDESTIN. lib. II. Excusat. Wir haben ge-8a 6:t, dass diejenigen, welche drei Vormundschaften haben , zneiner vierten nicht berufen werden sollen; man hat daher ge-fr »S«, ob, wenn Jemand zwei Vormundschaften anf sich habe,*°dann z e i er drillen berufen, appell.'rt habe, und wahrendd 'e Rechtsverhandlung über die Appellation noch schwebte,*» einer vierten Vormundschaft berufen worden sei, er, wenner die Rechtsgriinde gegen die vierte ausführe, anch die dntle«»Wähnen, oder ob er jene überhaupt unbeachtet lassen könne?

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