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2 (1831)
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Pakdict. L. XXVII. Tit. 1. De exctuationibus.

den und zu Lesenden Gebrauch machen, es yollständig, wennsie es bedürfen, und eine Hülfe darzubieten. §. 3. Zuerst istalso zu sagen, welche man nicht [zu Vormündern] erwählendarf. §. 4. Den freigelassenen Mündeln werden die Präside'Freigeborene niebt zu Vormündern oder Curatoren bestelle»»ausser wenn an dem Orte durchaus ein Mangel an Freigelas-senen ist; denn das den freigelassenen [Mündeln] blos Frei-gelassene, welche aus demselben Orte sind , [zu Vormündern]bestellt werden sollen, befieLlt eine Rede 2 ) des höchstseligenMarcus. Wenn aber [ein Freigeborener zum Vormund] be-stellt werden sollte , so hat der höchstselige S e v e r u s , f»'die Unmündigen sorgend, rescribirt, das» er für die Vormund-schaft verantwortlich sei, wenn er nicht innerhalb der gesetz-lichen Frist die Rechtsgründe [zu seiner Entschuldigung] a""geführt haben sollte. §. {>. Es darf kein Verlobter CiiraWseiner Verlobten sein, wie der Senat sagt; -wenn aber einsolcher erwählt worden ist, so wird er [von der Curn] e»<-bumleu werden.

2. Idem üb. II. Exeu.iaf. Es werden von der {Ueber-

nahine der] Vormundschaft oder Cura auch die, welche siehe»"

zig Jahre erfüllt haben, freigesprochen; sie müssen ab erjiiebeiizig Jahre zu der Zeit überschritten haben, wo sie ge-wählt werden, oder wo der [Erbe] die Erbschaft antritt, odefwo die dein Testament beigefügte Bedingung erfüllt wora" 0ist, nicht während der Fristen zur Entschuldigung. §. 1. D**Alter aber wird entweder durch Geburtsscheine, oder (Inrchandere gesetzliche Beweismittel bewiesen. §. 2. Es hefre''auch die Menge von Kindern von der [Uebeniahme der] V<""lnundschaft oder Cura. §. 3. Es müssen aber die Kinder a" flgesetzmässige sein, wenn sie auch nicht in der Gewalt se' nsollten. §. 4. Es müssen aber die Kinder [dann] am Lebe"sein, wenn die Väter zu Vormündern bestellt werden ; dc» ndie vorher verstorbeneu werden nicht mitgerechnet , vndschaden wiederum die nachher gestorbenen nichts , und die*besagt eine Verordnung - des liöchsfseligeji Severus. § ''Dies scheint nun zwar von dem einem Testamente gemäss b e "Stellten Vormunde gesagt zu sein; es passt aber auch auf j e *den anderen. §. 6. Ein sich noch im Mutterleibe befindende*[Käiid] aber nützt , wenngleich es in yielen Rerhtstheilen de"schon geborene« gleichgestellt wird, gleichwohl dem V«' erweder in dein gegenwärtigen Falle, noch bei den übrige»bürgerlichen Aemtern; und dies ist durch eine Verordnu»?des höchstseligen Severns ausgesprochen worden. § ''Nicht blos Sohne aber und Töchter geben eine Befreiung i oU

2) S. die Bemerk, zu L, 16. D. de spons. 23. 1.