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Pandect. L. XXVI- Tit. 10. De stispcais tuior. et curat. 925
nämlich bewirken es, dass er unbeschadet seiner Ehre von derVormundschaft oder Curatel abgeht. §. 1. Es soll daher inder richterlichen Entscheidung die Ursache der Entfernung an-gegeben werden, damit man es weiss, wie es mit seinem Rufesteht. §. 2. Wie aber ist es dann, wenn [der Prätor] die Ur-sache der Entfernung in seiner Entscheidung nicht angab?Papinianus sagt, es hätte angegeben werden müssen, dasser unverletzten Rufes sei. Und dies ist wahr. §. 3. Wennder Prätor durch sein Urtheil [Jemanden] von der Vormund-schaft nicht entfernte, sondern ihm [nur] dieselbe zu führenverbot, so ist mehr dafür, dass auch ein solcher aufhört, Vor-mund zu sein. §. 4. Vormünder, die an der Geschäftsführung«■einen Theil hatten, können nicht als verdächtig belangt wer-den ; allein sie können wegen ihrer Trägheit, oder Wachlässig-keit, oder Arglist, wenn sie [nämlich] arglistig handelten,
entfernt Werden.
5. Idem üb. III. Disp. — Auch ein solcher [Vormund],der [schon] Sicherheit leistete oder diese gerade jetzt anbietet,kann als verdächtig belangt werden. Denn es frommt demMündel [mehr] l31 ), dass sein Vermögen [wirklich] im gutenStand erhalten werde , als Sicherheitsurkunden dafür ' 3 2 ) zubesitzen. Ein Mitvornmud , [ der vorgibt, er habe ] deswegenseinen Amlsgeuosseu nicht verdächtig gemacht, weil dem. Mün-del Sicherheit geleistet wnrde, verdient kein Gehör:
6. CALLISTR. üb. IV. de Cognit. — weil die Sicher-heitsleistung den boshaften Vorsatz des Vormundes nicht ver-ändert, sondern ihm nur die Möglichkeit gibt, desto längergegen das Vermögen des Müudels zu wüthen.
7. ULP. üb. I. de omnib, Tribun. — Den Unmündigen
l »t es zwar nicht gestattet, ihre Vormünder als verdächtig zuGelangen; Minderjährige aber dürfen, wenn sie wollen, ihreCuratoreu der Untreue zeihen, wenn sie nur dies nach demftatb. ihrer Verwandten thun. §. 1. Wenn {.auch] kein Be-lr «g, sondern [blos] grobe Nachlässigkeit vorgefallen ist, soWuiss doch der Vormund, weil diese dem Betrüge ziemlich«ahe tritt, als ' 3 3 ) verdächtig entfernt werden. §. 2. Uebcr-dies kamen hierzu nach dem Briefe unsers Kaisers nnd desbö'chstseligen Severus an den Atrius Clonius einige Bestim-mungen. Denn gegen solche [Vormünder], die durch ihr be-stundiges Ausweichen die Alimentenaussetzung für den Mündel"u möglich machen, wird verordnet, dass sie ihres Vermögens
131) Ich richtete mich hier in der Uebersetznng nach Noodt,
der hier mngis supnlirt. __ 7
!3?) Beck lässt hier nach Haloan der die Worte rem salvam
fore (habere?) weg.433) Quasi Steht hier statt tanquam.