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2 (1831)
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924
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924 Pandkct. L. XXVI. Tit. 10. De mspectk tutor. et curat.

dem Mündel, oder dessen Eltern, oder liegt dem Prätor 3mAllgemeinen eine rechtliche Ursache vor, warum dieser Vor-mund nicht in seiner Eigenschaft verbleiben darf, so wird erihn von der Vormundschaft wegweisen dürfen. §. 13. Seve-nia und An tuliiii us rescribirten dem Epicurius, das Ge-schäft der Vormünder, welche Gegenstände, die ohne richter-liche Erlaubnis» nicht veräussert werden dürfen, doch veräiis-serfeu , sei zwar [an sich schon] nichtig, allein sie uiüsstendoch, wenn dies aus betrügerischer Absicht geschehen sei,entfernt werden. §. 14. Ein Vormund, dessen man nicht hab-haft werden kann, um dem Mündel seine Alimente zu ver-abreichen , ist verdächtig, und soll entfernt werden können.Hält er sich aber nicht verborgen, sondern erscheint zwar,behauptet jedoch es können dein Mündel wegen seiner Ver-mögenslosigkeit keine Alimente ausgesetzt werden, so soll derMündel einen Rechtsanwald bekommen, und der Vormund, linFalle er einer Unwahrheit überführt wird , dem StadtpräTectzur Bestrafung überliefert werden. Es ist auch kein Unter-schied darin, ob Jemand durch Bestechung der Prüfungscom-iiiission es bezweckte, dass er Vormund wurde, oder ob er,ohne Unterschleif bestellt, wie ein Käuber mit dem fremdenVermögen umging; ein solcher (Vormund) soll daher nichtnur als verdächtig entfernt, sondern auch zu einer Bestraf»«!?der Art abgeliefert werden, wie sie für Leute bestimmt is f >welche das Vormundschaftsaint durch Bestechung der Unter-suchungsrichter erkauften. §. 16. Vormünder, welche kein/iiveiit.in'nm errichteten , oder das Geld zum Ankauf liegenderGüter herbeizuliefern oder dasselbe zu deponircn sich hart-näckig weigern, sollen bis eine Gelegenheit zum Ankauf [ronGrundstücken] sich darbietet, in einem öffentlichen Gefängnis» 6aufbewahrt, und überdies für treulqs gehalten werden. Aberman muss wissen, dass nicht alle, sondern nur geringe Leute»mit dieser Strenge behandelt werden. Uebrigens bin ich derMeinung', dass Leute von einigem Range nicht im öffentlichenGefängnisse behalten werden dürfen. §. 17. Der Vormund»welcher den Mündel ans Unbedachtsamkeit oder Arglist votfeiner Erbschaft abhielt, kann als verdächtig belangt werden.§. 18. Ein Vormund, der wegen geiner Lassheit, Unheholfo"'lieit, Unlhatigkeit, Einfalt oder Dummheit entfernt wurde, be-findet sich in der Lage, dass sein Abgang von der Vormund-schaft oder Curatel seiner Ehre unbeschadet geschieht. Wem»man aber auch [einen Vormund] wegen begangenen Betrug e *nicht entfernen, sondern ihm nur Jemanden zur Seite setze"sollte, so schadet dies seinem Rufe nichts, weil ihm nicht ab-zutreten geheissen wurde.

4. Idem üb. I. de omnib. Tribun. Diese Ursachen