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2 (1831)
Entstehung
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923
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I'andkct. L. XXVI. Tit. 10. De mispecth tutor. et curat. 923

sein, wenn cv bis zu einer [gewissen] Zeit, oder bis zum[Eintritte] einer Bedingung gegeben wurde, und darauf dieTestaiuentsbedingung eintrat, oder auch der Prätor ihn wie-derum [zum Vormund] bestellte) ; nämlich ob dieser als ver-dächtig belangt werden könne? Weil dies [eigentlich] zweiVormundschaften sind, so wird die Annahme, es sei die An-klage wegen Verdachts unanweudbar, wenn Jemand die Vor-Uiundschaftsklagc gegen ihn anstellt, ganz vernünftig sein.§. 8. Wenn aber gerade der Vormund, der in einer ande-ren »*9) Vormundschaft treulos handelt, allein vorhanden ist,sollte dieser nun nicht, weil hier die Vormundschaftsklagenicht augewendet werden kann, aus dem Grunde [seiner fru-hereu Treulosigkeit] läu ). auch von dieser Verwaltung alsverdächtig entfernt werden'.' Dasselbe darf man auch bei einemCurator annehmen , der nach beendigter Vormundschaft allemin dieser Eigenschaft bestätigt wurde. §. 1. Wenn Jemandeine Person uufer der Bestimmung : so lange diese in ItaheuSich aufhält; oder: so lauge diese nicht auf die See geht, zumVormunde gab; kann dieser Vormund wohl aus seiner Amts-verwaltung, die vor der Zeit seiner Abwesenheit wegen einerSeereise, Statt fand, als verdächtig belangt werden? Mit mehrGrd [nimmt man an], er könne belangt werden , weil diesgleichsam *ine einzige Vormundschaft ist, die aber ,,. Zxv.schen-raunien fortgesetzt wurde. §. 10. Wenn Jemand aus Veran-lassung einer Abwesenheit des Staates wegen begehrte, esmöge ein anderer Vormund an seiner Statt bestellt werden;kann dieser wohl nach geiner Rückkehr, wegen seiner frühe-ren Amtsführung als verdächtig belangt werden? Hier solldie Anklage [,als sei er verdächtig,] nicht eintreten, weil gegenHui we-en seiner früheren Handlungsweise die analoge Vor-»u.udschaftsklage angestellt werden kann. §.11. Wenn emfür die Leibesfrucht oder das Vermögen bestellter Curator bc-«Wigerisch handelte, und sodann Vormund wurde, so kann einZweifel entstehen , ob er wegen seines bei der Curatel ver-übten Betruges als verdächtig belaugt werden könne. WennW nunMiUormiinder hat, so soll er [als verdächtig] nicht ange-klagt werden können, weil er [auf gewöhnliche Weise] verklagtVverden kann; hat er keine [Mitvormünder], so kann er [vonder Vormundschaft als verdächtig] entfernt werden. * §. li.Steht der Vormund in einem feindschaftlichen Benehmen mit

129) Haloaiider liest in aliam. ., . ,. y

130 Quasi in hac. In hac (als wäre er auch I.e. ^ser vor-.n.m.lsohafl untre,.,) hat Hai «ander UKht ««put. -Gratama emendirl diese Stelle so: - qua* £ *"VTttu? et est. Dagegen erklärt sich v. Gluck (XXXIS. 56. Note 8.)