922 IUnukct. L. XXVI. Tit. *<?. Jie suspcctis tulori.pt curat.
Anklage-als verdächtig, entfernt werden könne? Und es tatjneLr für sich [wenn man annimmt] , er dürfe auch |in de" 1Falle] entfernt 'werden , wenn es dem Prätor aus' unleugbare«tkatsächlicbeu Beweisen klar ist, [der Vormund] sei verdäch-tig. Dies iniiss man zur Begünstigung der Mündel so anneli-5. Nun wollen wir die Ursachen betrachten, •»«*welchen [Vormünder] als verdächtig entfernt werden könne«-Und man muss hier wissen, ,daps man einen Vormund als ver-dächtig belangen dürfe , entweder wegen einer bei der Vor?iiiundschaftsführung an den Tag gelegten bösen Absicht, wen«er etwa muthwillig schlecht wirtschaftete, oder wenn «'Bchinutzige oder für den Mündel uachtheilbringende Handlung«"'vornahm, oder wenn er in der Eigenschaft eines Vormunde»etwas von deu Mündelsachen veriiutreuete. Hat aber derVormund etwas der Art, jedoch früher, als er dieses Amt MlLielt, begaugeu , so kaün er nicht als verdächtig belangt wer-den , obgleich er sich ßn dem Vermögen des Mündels o° e # rrücksichtlich eiuer andern ' - 7 ) VoriuumlscLaft verging, we»sein Vergehen vor dieser Vormiindschafl[sführimgJ vorfiel-Entwendete er eher, als er Vormund 12e ) war, etwas von ^ etVermögensmasse des Mündels, so darf er des Verbrechens dergeplünderten Erbmasse angeklagt, wenn nicht mit der Hieb'Stahlsklage belangt werden. §. 6. Es kann die Frage sei«»ob Jemand rücksichtlich seiner Vergehen aus der Vormund'gehaftsführung als verdächtig belaugt werden könne, wenn er »als gewesener Vormund des Mündels, auch als Curator f»'den Minderjährigen bestätigt, würde? . Da die Mitcuratorel» dieVormundschaflsklage gegen ihn anstellen können, so wir« 1daraus folgen, dass die Anklage wegen Untreue nicht ,-auwei'd'bar sei; weil nach Niederlegung der Vormundschaft und A»"iretimg der Curatel mit der Vounundschaftgklage geklagt \f et 'den kann. §, 7. Dasselbe wird in Frage kommen, weuu uw*Jemanden sich denkt, der aufhörte, Vormund zu sein, '""(.darauf] dieses Amt wieder übernahm, (dies kann der fc al
127) Durch diesen Zusatz ist nach Donellus (Commcnt. .;'"'■civ. \o\. II. p. 206.) die Schwierigkeit, welche das Wort *****verursachte, gehoben. .
128) AnlonFaber will hier heres statt tulor eineudiren, «'"'v. Glück gibt ihm seinen Beifall, weil nicht wohl mehr dieRede sein könne von einen Verbrechen des Vormundes a»«lern Mündelvermögen vor der Amtsantretnng, davon »ei J»im mittelbar vorher die Hede gewesen , sondern von <,e 'Klage, mit welcher der veruntreuende Vormund belangwerden könnte und hierbei sei zu unterscheiden , ob er <"Erbschaft vor Anlretiing des Erben, oder nachher besta"-Im ersteren Falle linde das crimen txpil, hered. , im letz« e "ren die actio furii Statt.