Pandkct. L. XXVI. Tit. 10. Do «uspectis tutor. et curat. 92l
Wie z. B. die Mutter, selbst die Amme nnd die Grossinnt ter•Buch die Schwester kann dies thiui; es ist nämlich in Bezuga «f diese (Schwester) eine Verfügung des höchstseligen Se-verus vorhanden. Wenn es aber auch eine andere Frau ist,so wird der Prätor [doch] zu der Anklage zulassen, nach-dem er von ihrer thätigen la5 ) Zuneigung und davon sichüberzeugte, dass sie nicht den Anstand ihres Geschlechtesüberschreitend 12fi ), sondern aus Zuneigung zu den Mündelndas diesen geschehene Unrecht nicht dulden mag. §. 8. Würdeein Vormund, als ein Mensch ans dem geineinen Volke wegenschwerer Unbilden, die er bei der Vorinuiidschaftsfiihrungverübte, beim Prätor angeklagt, so wird dieser ihn zum Stadt-präfecten zu harter Züchtigung abliefern.
2. Idem lib. I. de omnib. Trib. — Anch ein Freigelas-sener soll an den Sfadtpräfecten zur Züchtigung abgeliefert"Werden, wenn er überführt wird, die Vormundschaft über die«ohne seines Freilassers betrüglich geführt zn haben.
3 1 . Idkm lib. XXXV. ad Ed. — Ein Vormund kannauch seinen Mitvormund als verdächtig anklagen, mag er selbst»och Vormund sein, oder während der Mitvorinund noch inSeiner Eigenschaft verbleibt, sein Amt niedergelegt haben.Öles ist eine Verfügung des höchstseligen Severus. NochLeiter ging der höchstselige Pius in einer Verfügung an den^äcilius Petinus, [worin er aussprach, selbst] ein als verdäch-tig entfernter Vormund könne [noch] seine Mitvormiiuder alsverdächtig belangen. §. *• Auch die Freigelassenen der Mün-del werden dadurch ihre Dankbarkeit darlegen, wenn sie dieVormünder und Curatoren ihrer Freilasser, oder der Kinderderselben als verdächtig anklagen, im Falle sie ihr Amt schlechtverwalten. Wenn aber Freigelassene ihren eigenen Freilasser»»»sichtlich seiner Amtsführung der Untreue beschuldigen wol-* en , no thnt man besser daran, sie mit der Anklage abzu-reisen j damit nicht aus der Untersuchung selbst noch etwasSchlimmeres hervorgehe, da ja doch diese [Anklage] auch je-^ e m andern zusteht. §. 2. Es kann aber nicht blos der Cura-*°r eines Minderjährigen, sondern auch der eines Wahnsinnigen°der erklärten Verschwenders als verdächtig entfernt werden.»' 3. Aber anch der, welcher das Amt eines Curators derLeibesfrucht oder des Vermögeng eines Schuldners verwaltet,8 °U nicht von der Furcht dieser Anklage befreit sein. f. 4.Ausserdem ist zu untersuchen, ob [ein Vormund] auch ohne
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*25) Einige lesen hier statt propensam, perpensam — Insti-tutionen-Ausgaben haben produclaitu
J 2fi) Die F 1 o r e n t i n e liest egredienih ; Haloander egr e-dientem, diese Lesart gilt als die bessere.