920 Pandect. L. XXYI. Tit. 10. De suspectis tutor. et curat.
■wendig; denn täglich werden Vormünder als verdächtig 1 be-langt. §. 1. "Wir wollen nun zuerst von dem Ursprünge die-ser Klage handeln, [dann] bei welchen [Behörden] man einenVormund oder Curator als verdächtig belangen könne , zuletztwer [als solcher] entfernt werde, von wem und aus welchenGründen dies geschehe, und wie der Verdächtige- bestraftwerde. §. 2. Zu wissen igt, dass die Anklage eines Ver-dächtigen aus dem Zwö'lflafelgesetze herstammt. §. 3. Wirertheileu ' 2 *) aber die Befugniss, verdächtige Vormünder z"entfernen, in Rom den Prätoren, in den Provinzen den Statt-haltern derselben. §. 4. Ob aber bei dem Stellvertreter de»Proconsuls einer als verdächtig belangt werden könne, warzweifelhaft. Aber der Kaiser An ton in us mit dem höckst-seligeu Severus rescribirte dem Procousul von Afrika Bra-duas Mauricus, es wäre dies zulässig, weil durch Ueber-tragung der Rechtspflege der ganze Wirkungskreis des Procousul»auf seinen Stellvertreter übergehe. Wenn deshalb der Prätor[Jemandem] seine Rechtspflege übertrug, so muss man aufähnliche Weise annehmen, dass auch bei diesem Beauftragteneiner als verdächtig belangt werden könne , denn das für dieProvinz erfolgte Rescript darf man folgerechter Weise auchauf den anwenden, welchem der Prätor seine Rechtspflegeübertrug, [so dass] auch dieser über einen Verdächtigen er*kenuen darf. §. 5. Wir haben gezeigt, welche Behörden übereinen als verdächtig Belangten erkennen können, jetzt wolle»wir sehen, welche [Vormünder] verdächtig werden können.Dies können alle Vormünder werden, seien sie nun tcstaineu*tarische, oder nicht, sondern Vormünder anderer Art. Deshalbfindet auch die Anklage gegen einen gesetzlichen VormundStatt. Wie wenn der Freilasser es ist [der verklagt werdensoll]'} Auch hier gilt dasselbe; nur mag mau nicht vergessen,den Freilasscr mit Rücksicht auf seinen Ru[ zu behandeln«§. '6. Nun folgt, dass wir die Personen betrachten , welchenes verstauet ist, Vormünder als verdächtig zn belangen. U"dhier muss man wissen , dass die Klage gleichsam öiFentlich»ei, d. i., jedem [Bürger] zustehe. §. 7. Ja sogar Weiberwerden dazu gelassen, jedoch nur solche, welche aus demDrange natürlicher Zuneigung zu diesem [Geschäfte] schreiten»
ein Anhang an den Theil des prä'torisehen Edicts , welche« 1von Bevormundungen handelte, aus dem Grunde, weil so häufigKlagen gegen suspecte Vormünder vorkamen.124) Daums deutet hier nicht auf eine Jejc hin, in welcher die-sen Obrigkeiten die Befugniss ertheilt worden wäre, ver-dächtige Vormünder zu entfernen, sondern hat die Bedeutungvon compelere.v. Glück (XXXI. S. 86. N. 66.) und Fr- »li. de officio ejus, cui matul. est Jurist!.