Pandkct. L. XXVI. Tit. 10. De suspeclis War. vt curat. 919
6. Iijem Iib. II. Definil. Ein Vormund überliess auferfolgtes Uecret des Prätor« [die Führung des Processes] einemSachwalter (aclor), da dieser den Process gewann, so geht dieklage auf das Erkannte auf den Miiudel ebenso über, als"wenn der Vormuud selbst obgesiegt hätte.
7. SL'AISVIXLA iib. XIJ1. Quacsl. — Einem Vormunde,der die Verteidigung für einen Mündel, der noch nicht spre-chen kann, führt, kommt man [insofern] zu Hülfe, dass dieKJage auf das Erkannte gegeu den Mündel gegeben wird 112 ).
8. In km Iib. V. liesp. —■ Ein Vormuud, der [zugleich]auch des Mündels Miterbe war, leistete, da er belangt wurde,in IJe/.ug auf das Fideicommiss auf das Ganze Sicherheit,üluh entstand die Frage, ob gegeu den Pllegbefohlenen nacherlangter Mündigkeit eine analoge Klage zu geben sei. DieAutwort war : sie sei zu gestatten.
Zehnter Titel.
De nuspcctis t ul orihus et cvraloribnn,(Jon verdächtige» T ormündern und C'uraioreu.)
1. UU\ Iib. XXXV. ad Ed.. — Diese Clause] >- 3 )(Zusatz) kommt künftig in Anwendung und ist sehr nolh-
111) Diese Gesetzstelle steht in genauem Zusammenhange mitFr. 2. 1). de mini, et per. tut. und Fr, 89. 1). de ariquir. v.omiit. herrd. Altamiranus (Meerm, Tkes. II. p. 52.$ — 526.)sagt darüber etwa Folgendes: Nach strengem Hechte gehtdie actio judicaü gegen den Process führenden Vormund.Her Kaiser Pius beschränkte dies blos darauf," Wenn frei-Willig der Vormund den Process übernahm, wo er leicht seinetiuctorilas dein Mündel hätte interponireii können. Durchnachfolgende llescripte anderer Kaiser wurde der Vormunddurchweg von der Notliwendigkeit befreit, das judicatuin zuzahlen. Auch die Bürgen, die er den Gläubigern des Mündels-■vnters stellte, sind ausser aller Verpflichtung, wenn der Mün-del die Erbschaft nicht antritt, denn es gehen ja alle erb-schaftlichen Scliuldverliu'ltiiis.se auf <\en nunmehrigen Intestat-oder Miterben u. s. w. über. Diese Befreiung des Bürgen ist auchdeshalb iiölhig, weil diese sonst, das Gezahlte vom Vormundezurückfordern könnten, folglich dieser sodann nicht frei vonder Verbindlichkeit, das Erkannte zu zahlen, gelten kann. Ab-slinirt der Mündel nicht, so muss er das judicatuin zahlen,und der Vormund und die Bürgen sind befreit , besonderswenn der Vormund den Kechtsstreit für einen Abwesendenoder infans, den er nicht ermächtigen kann, übernahm, wiees das Hescript des Kaisers P i u s angibt. Das Fr. 89. sprichtvon Bürgen, welche der Mündel selbst «leu Erbschailsglaubi-gern stellte;, oder deren Befreiung von der Notwendigkeit,«las judicatuin zu zahlen, wenn der Mündel abstimrt \ weil erja sonst von diesen ad. mundu/i könnte belangt werden auldas, was sie für ihn zahlen musslen-
123) Clausula ist hier nach I! v n k e r s h o ek {Obs. T. 1. p. 209.)