918 Paniject. L. XXY1. TU. 9. {)uando ex facto tutoris etc.
[Vormund] durch parteiische Vertheilung den Vermögenszustaudde» Mündels begünstigte. Dies muss man auch bei der Klageaus dem Niederleguugsverlrage und ebenso bei der Erbschafts-klage annebmen, weuu nur der Beweis geführt wird, dassdas, was durch des Vormundes Arglist [den Berechtigten l17 )]entging, in das Vermögen des Mündels iloss.
4. ULP. üb. LXIV. ad Ed. — Wenn aber ander-weit * lfi ) der Vormund durch seine Arglist etwas [Wider-rechtliches ] beging, so darf dies dem Mündel nicht schaden.
5. PAPIN. lib. V. Besp. — Wach dem Tod des Wahn-sinnigen soll gegen den Curator, welcher die Geschäfte be-sorgte, eine Klage auf das Erkannte ' 19 ) {actio Judicati) eben-sowenig, als gegen die Vormünder, nach der Niederleguug ihresAmtes l2 °), gegeben werden, wenn es nur offenkundig ist, dassder Vormund oder Curator zu keiner Novation sich verstan-den lal ), und so das obligatorische Verhältuiss auf ihre Per-sonen herüberzogen. §. 1. Ein Vormund, welcher die Ver-sicherung- gab, er wolle das Geld, wozu der Vater des Mündelsverurtheilt worden war, zahlen, weigert sich nach Beendigungder Vormundschaft mit Hecht, wenn er nun darauf gerichtlichin Anspruch genommen wird. Nicht dasselbe wurde bei de" 1(Vormunde) angenommen, welcher im eigenen Namen ein Da" - 'lehn empfing , und das , wozu der Mündel verurtheilt ward,damit, zahlte; wenn nicht etwa der Gläubiger deshalb darlieb,damit das Geld zur Erfüllung des Urtheils verwendet werde.
Pcculimn negociireuden Sclaven dos Mündels weniger b elder Yermögensvertheilung desselben (Sclaven) zugewandt»als dem Mündel. In diesem Falle kann der Mündel auf die'sei» Yortheil belangt werden , ausserdem stände blos gegenden Yorinmid eine Klage (doli etc.) zu.
117) Z. B. dem Deponenten, mit dessen Verlust der Münde'sich durch den dolus seines Vormundes bereicherte oder dein
• wirklichen Erben, wenn der Mündel als putativer Erbe diii'cbden dolus seines Vormundes aus dieser Erbschaft reicherwurde; iloss aber trotz des verübten dolus des Vormunde»doch nichts in das Vermögen des Mündels, so kann d\c* efnicht, sondern blos der Vormund in Anspruch genommenwerden.
1 18) D. i. ohne damit verbundene Bereicherung des Mündels-
119) Es darf also schon während der Curatel geklagt werden-
120) Ich habe hier die Uebersetzung nach der Verbesserung/' 6 *Cnjaz. eingerichtet, indem ich die Worte post deposilt{ 1ltofficium hinter die Worte in iuiorem anreihte. Daraus ergib*sich aber auch, dass man um eine von Seiten der Vormünder ge-schehene Novation nicht erst nach Beendigung der Vormund'schaft anzunehmen habe, wie Cujaz. dies beweist.
131) Die Worte er: consensu (sc. fad am novnt.) sollen W»f<J* BUnterschied einer freiwilligen und nofhwendigon (durch I*"tiscontestatiou entstandenen) Novation hindeuten.