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2 (1831)
Entstehung
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917
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Panoect. L. XXVI. Til. 9. Quando ex facto tutoris etc. 917

Vater« vernrtheilt, und erhielt sodann einen Cnrator. Zwischendiesem und dem Gläubiger wurden nun bei dem Procuratordes Kaiserg die unten beschriebenen Verhandlungen vorgenom-men. Der kaiserliche Procurator Priscus sagte: [der Mün-del] soll nach dem Urtheile zahlen. Der (Jurator IV o v e 11 i u ssagte : ich lasse den Mündel nicht Erbe sein. Der kaiserlicheProcurator Priscus entgegnete: hier hast du die Antwort,du weisst nun, was du thun musst. Es war nun die Frage,ob nach diesen Verhandlungen der Minderjährige von der Erb-schaft seines Vaters losgesprochen sei? Die Autwort war be-jahend.

22. LABEO üb. V. Pithan. Wenn es um ein Ge-schäft sich handelt, wodurch der Mündel, wenn er es vor-'"iiimt, seinen Vormund [von einer Leistung gegen ihn] befreien"Wurde, so kann dies unter Ermächtigung des Vormundes nichtnüt Hecht vorgenommen werden,

Neunter Titel.

tyuanfyo ex facto tuloris vel curaloris minores

agere vel canveniri pussunt.

(Jf^ann aus der Wandlung des Vormundes oder Curalors

Minderßihrige klagen oder verklagt werde/t können.)

1. TOMP. lib. XXIX. ad Sabin. Befindet sich einMündel durch die Arglist oder Schuld des Vormunde« im Be-s *tfc einer Sache, so soll, nach Aristo, gegen ihn (den Mündel)e,, lschiedeii werden; aber nicht auf so viel, glaube ich , als 9 * Kläger durch den Würderiingseid verlaugt. Doch verhält* ,c h dies (die Meinung 1 des Aristo) nur dann so, wenn derMündel die Sache von dem Vormunde erhalten kann.

2. ULP. lib. I. Opin. Wenn ein Vormund oder Cu-r a<or, der mit dem Gelie seines P/leg7>efohIeiien ein DarleLnbestellt hatte, sich selbst [die Zurückgabe desselben} »trpulirte,°der Grundstücke in seinem üVamen kaufte, so wird dem Eigeu-M'iiiner des Geldes eine (vtilis actio) analoge Klage zur eigen-tümlichen Forderung der Sache, oder zur Eintreibung des''arlehns gegebeu.

3. PAPIN. lib. XX. Quaest. Die Arglist der Vor-»iiiinder darf dem Mündel weder schaden, noch nutzen. Aber*iese allgemeine Annahme, [nämlich] dass die Arglist des Vor-mundes dem Mündel nicht scLade, ist nur in dein Falle wahr,^enn der Mündel durch den Betrug seines Vormundes nicht"«reichert wurde. Deshalb vennulhet Sabinus mit Recht,*[ e r Mündel dürfe mit der actio triltutoria rücksichtlich der^- r glist des Vormundes dann belangt werden 11 B ), wenn dieser

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Il 6) Es hat nämlich der Vormund den Gläubigern de« mit einem