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2 (1831)
Entstehung
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916
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916 Pjlhdect. L. XXVI. Tit. 8. De aucionlaie et cons. etc.

wesend lI *), oder zwar gegenwärtig, aber mit der Beschaffen-heit des eingegangeneu Geschäfts nicht bekannt war.

15. MARC, üb. II. Regia, Hat der Beklagte undder Kläger denselben Vormund, so kann dieser beide ermäch-tigen. Ist dies aber so zu nehmen, wenn er zweimal ermäch-tigte , oder reicht auch eine Ermächtigung, in der Absicht[ertheilt|, dass sie auf Beide sich beziehe, hin? Pomponiu»ist darüber in Zweifel; allein man verficht mit Nachdruck diaMeinung, dass eine einzige Ermächtigung hinreiche.

10. PAUL, lib. I. ad leg. AeL Senf. Ein Vormundkann sein Vollwort ertheilen, auch wenn er blind gewor-den ist.

17. Idüm lib. VI. ad Ed. Will der Vormund seinVollwort nicht ertheilen, so darf der Prätor ihn nicht dazuzwingen , weil es erstens vernunftwidrig ist, da eine Ermäch-tigung [erzwingen] zu wollen , wo der Mündel keinen Vor-theil hat, und weil zweitens der Mündel seinen Verlust mitder Vonnundschaftsklage verfolgen kann, wenn [die Ermäch-tigung] ihm vorteilhaft ist.

18. Idem lib. I. ad Plant. Ein Mündel kann unterErmächtigung seine» Vormundes seinen Schuldner dem Titi< lSdelegireu. Ist aber der Vormund Schuldner des Mündels , s0»oll dieser (Vormund) weder delcgirt, noch ein Procurator(Geschä'flsbesorger) gegen ihn, unter seiner (des Vormundes)Ermächtigung, gegebeu werden können, weil dies auf nicht*Anderes, als eine Befreiung des Vormundes durch eigene »""

inächliguug hinauslaufen würde.

19. Iöem lib, IX. Resp. Auch einem Unmündige"kann ein G'urator gegeben werden, allein zu Geschäften, dere"Vollziehung Formalitäten des Rechts erfordern, ist die Ermäch-tigung des Vormundes nöthig.

20. SAEVOL.A lib. X. Dig. Zwei Mündel theilte"die väterliche Erbschaft unter sich. Der Vormund war zW rzugegen, allein er unterzeichnete I,s ) die Theilungsurkii""*nicht. Es war nun die Frage, ob es bei dieser verbleibe 1 'müsse? Die Antwort ist folgende: hätte der Vormund d*>z"Ermächtigung ertheilt, so müsse es hei dieser Theilung, ob*schon er nicht unterzeichnete, nichts desto weniger verbleibe"'

21. Idem lib. XXVI. D!g. - Unter der Vertbeidig«' 1 ?seines Vormunde» wurde ein Mündel aus einem Vertrage »eine»

114) Manche lesen hier adfueril aus Missverstä'ndniss der Fl"'r entine, welche (nach einer Randbemerkung) immer «»/statt abf. liest.

115) Azo erklärt adsignare durch Aufzeichnen, welchen eljeder Mündel erhalten habe. Briss. v. adsignare.