916 Pjlhdect. L. XXVI. Tit. 8. De aucionlaie et cons. etc.
wesend lI *), oder zwar gegenwärtig, aber mit der Beschaffen-heit des eingegangeneu Geschäfts nicht bekannt war.
15. MARC, üb. II. Regia, — Hat der Beklagte undder Kläger denselben Vormund, so kann dieser beide ermäch-tigen. Ist dies aber so zu nehmen, wenn er zweimal ermäch-tigte , oder reicht auch eine Ermächtigung, in der Absicht[ertheilt|, dass sie auf Beide sich beziehe, hin? Pomponiu»ist darüber in Zweifel; allein man verficht mit Nachdruck diaMeinung, dass eine einzige Ermächtigung hinreiche.
10. PAUL, lib. I. ad leg. AeL Senf. — Ein Vormundkann sein Vollwort ertheilen, auch wenn er blind gewor-den ist.
17. Idüm lib. VI. ad Ed. — Will der Vormund seinVollwort nicht ertheilen, so darf der Prätor ihn nicht dazuzwingen , weil es erstens vernunftwidrig ist, da eine Ermäch-tigung [erzwingen] zu wollen , wo der Mündel keinen Vor-theil hat, und weil zweitens der Mündel seinen Verlust mitder Vonnundschaftsklage verfolgen kann, wenn [die Ermäch-tigung] ihm vorteilhaft ist.
18. Idem lib. I. ad Plant. — Ein Mündel kann unterErmächtigung seine» Vormundes seinen Schuldner dem Titi< lSdelegireu. Ist aber der Vormund Schuldner des Mündels , s0»oll dieser (Vormund) weder delcgirt, noch ein Procurator(Geschä'flsbesorger) gegen ihn, unter seiner (des Vormundes)Ermächtigung, gegebeu werden können, weil dies auf nicht*Anderes, als eine Befreiung des Vormundes durch eigene »""
inächliguug hinauslaufen würde.
19. Iöem lib, IX. Resp. — Auch einem Unmündige"kann ein G'urator gegeben werden, allein zu Geschäften, dere"Vollziehung Formalitäten des Rechts erfordern, ist die Ermäch-tigung des Vormundes nöthig.
20. SAEVOL.A lib. X. Dig. — Zwei Mündel theilte"die väterliche Erbschaft unter sich. Der Vormund war zW rzugegen, allein er unterzeichnete I,s ) die Theilungsurkii""*nicht. Es war nun die Frage, ob es bei dieser verbleibe 1 'müsse? Die Antwort ist folgende: hätte der Vormund d*>z"Ermächtigung ertheilt, so müsse es hei dieser Theilung, ob*schon er nicht unterzeichnete, nichts desto weniger verbleibe"'
21. Idem lib. XXVI. D!g. - Unter der Vertbeidig«' 1 ?seines Vormunde» wurde ein Mündel aus einem Vertrage »eine»
114) Manche lesen hier adfueril aus Missverstä'ndniss der Fl"'r entine, welche (nach einer Randbemerkung) immer «»/•statt abf. liest. •■
115) Azo erklärt adsignare durch Aufzeichnen, welchen Tß eljeder Mündel erhalten habe. Briss. v. adsignare.