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2 (1831)
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915
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Pandect. L. XXVI. Tit. 8. De auctorliaie et com. etc. 915

Mündel ohne seines Vormundes Ermächtigung keine Erbschaft»ach dem Trebellianischen Seiiatsschliisse annehmen. §. 5; ]) erVormund muss sogleich bei [der Eingehung des] Geschifftesselbst, ermächtigen. Geschieht dies eist späterhin oder schrift-lich, so bleibt es ohne Berücksichtigung. §. 6. Das Geschäft'st rechtlich geschlossen, wenn auch der, welcher mit demMündel es einging , des Vormundes Ermächtigung nicht horte,diese jedoch schriftlich bewiesen wird , wie z. B. wenn ich»u den abwesenden Mündel etwas verkaufen oder vermiethenWill, und dieser auf die Genehmhaltung seines Vormundesseine Zustimmung erklärt.

10. PAUL. lib. XXIV. ad Ed. Ein Vormund, derwegen Krankheit oder Abwesenheit oder aus einer anderen''echtlichl'gebilligten ] Ursache sein Vollwort nicht ertheilentonnte, ist deshalb nicht verantwortlich.

11. GAJ. lib. XV. ad F.d. prov. Wenn einemMündel oder Wahnsinnigen der iVachlassbesitz zusteht, so muss,wie inau angenommen hat, zur Erledigung dieser Angelegen-heit in Bei reif sowohl des Nacbsuchens als des Aiisschlagens"ieseg Nachlassbesitzes der Wille des Vormundes oder Cura.-*°rs berücksichtigt werden. Diese sind aber auch der Klage»us tler Vormundschaft oder Geschäftsführung unterworfen,wenn sie nämlich hierin etwas gegen den Vortheil des Mün-dels oder Wahnsinnigen gelhau haben.

12. JUL. lib. XXI. Jjig. Wenn ein Sclav, welcherdir und dem Titius gemeinschaftlich gehört, unter deiner Er-mächtigung etwas "von deiner PUegbefohlenen durch Uebergabee *"hielt, so wird dies ganz dem Titius geböten. Demi nacheiner Bemerkung des Marceilus stellten die alten Juristen'^n Satz auf, das« Alles, was nicht allen EigeHthümerii [eines* c laven] gehören 1I3 ) kann, dein ungeteilt erworben werde,welcher Eigeiithüiner davon werden kann.

13. Ideml lib. XXI. Dig. -^- Unmündige werden durch* le Ermächtigung ihres Vormundes, selbst wenn sie dazu*'ch\veigen, verbindlich gemacht. Denn wenn sie eiu Darlehn* n Folge vormiindlicher lirmächtigung empfingen, so sind sieUtir Bückgabe] verbindlich, wenn sie auch kein Wort dabeisprechen. Würde ihnen daher ein Geld als Nichtschuld ge-* a ült, so ist, wenn sie auch darüber sich nicht aussprachen,doch die Ermächtigung des Vormundes zu einer Condictiouwtdehi/i) gegen sie hinreichend.

14. Idem lib. XXXI. Dlg. Es ist kein grosser Un-terschied ob der Vormund bei Eingehung eines Geschultes ab-

l *3) Beck liest hier periinere, Andere pervenire.

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