Pandect. L. XXVI. Tit. 8. De auctorliaie et com. etc. 915
Mündel ohne seines Vormundes Ermächtigung keine Erbschaft»ach dem Trebellianischen Seiiatsschliisse annehmen. §. 5; ]) erVormund muss sogleich bei [der Eingehung des] Geschifftesselbst, ermächtigen. Geschieht dies eist späterhin oder schrift-lich, so bleibt es ohne Berücksichtigung. §. 6. Das Geschäft'st rechtlich geschlossen, wenn auch der, welcher mit demMündel es einging , des Vormundes Ermächtigung nicht horte,diese jedoch schriftlich bewiesen wird , wie z. B. wenn ich»u den abwesenden Mündel etwas verkaufen oder vermiethen■Will, und dieser auf die Genehmhaltung seines Vormundesseine Zustimmung erklärt.
10. PAUL. lib. XXIV. ad Ed. — Ein Vormund, derwegen Krankheit oder Abwesenheit oder aus einer anderen''echtlichl'gebilligten ] Ursache sein Vollwort nicht ertheilentonnte, ist deshalb nicht verantwortlich.
11. GAJ. lib. XV. ad F.d. prov. — Wenn einemMündel oder Wahnsinnigen der iVachlassbesitz zusteht, so muss,wie inau angenommen hat, zur Erledigung dieser Angelegen-heit in Bei reif sowohl des Nacbsuchens als des Aiisschlagens"ieseg Nachlassbesitzes der Wille des Vormundes oder Cura.-*°rs berücksichtigt werden. Diese sind aber auch der Klage»us tler Vormundschaft oder Geschäftsführung unterworfen,wenn sie nämlich hierin etwas gegen den Vortheil des Mün-dels oder Wahnsinnigen gelhau haben.
12. JUL. lib. XXI. Jjig. — Wenn ein Sclav, welcherdir und dem Titius gemeinschaftlich gehört, unter deiner Er-mächtigung etwas "von deiner PUegbefohlenen durch Uebergabee *"hielt, so wird dies ganz dem Titius geböten. Demi nacheiner Bemerkung des Marceilus stellten die alten Juristen'^n Satz auf, das« Alles, was nicht allen EigeHthümerii [eines* c laven] gehören 1I3 ) kann, dein ungeteilt erworben werde,welcher Eigeiithüiner davon werden kann.
13. Ideml lib. XXI. Dig. -^- Unmündige werden durch* le Ermächtigung ihres Vormundes, selbst wenn sie dazu*'ch\veigen, verbindlich gemacht. Denn wenn sie eiu Darlehn* n Folge vormiindlicher lirmächtigung empfingen, so sind sieUtir Bückgabe] verbindlich, wenn sie auch kein Wort dabeisprechen. Würde ihnen daher ein Geld als Nichtschuld ge-* a ült, so ist, wenn sie auch darüber sich nicht aussprachen,doch die Ermächtigung des Vormundes zu einer Condictiouwtdehi/i) gegen sie hinreichend.
14. Idem lib. XXXI. Dlg. — Es ist kein grosser Un-terschied ob der Vormund bei Eingehung eines Geschultes ab-
l *3) Beck liest hier periinere, Andere pervenire.
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