914 Pandect. h. XXVI. Tit. 8. De aucior'ilalc ei com, nie.
Stipulation erworben wird; dass aber eine Geschäftsführungfür ihn als Folge [einer erlaubten Handlung] Statt linde, ver-hindert , wie [schon] gesagt wurde, die Ermächtigung nicht.§. 1. Wenn zwei Theilhaber einer Stipulation vorhanden sindund der Eine unter meiner Ermächtigung vom Mündel stipu-lirte, der Andere aber unter Ermäcbtigung des anderenVormundes, so mnsg man sagen, die Stipulation sei gültig jjedoch unter der Voraussetzung, wenn die Ermächtigung eine»einzigen Vormundes [zn gültiger Abschliessung von Geschäften]hinreichend ist. Wenn übrigens dies nicht der Fall ist, sosoll man die Stipulation für nutzlos erklären. §. 2. Wen«ein Vater und sein Sohn, der unter seiner Gewalt stand, Vor-münder waren, und der Vater unter Ermäcbtigung seines Soh-nes stipulirte , so wird diese Stipulation deswegen ohne Be-deutung sein, weil zum Besten des Vaters der Sohn niebtermächtigen kann.
8. Idem lib. XLVITI. ad Sabin. — Wenn auch n»«dem Mündel ein bedingter Vertrag abgeschlossen wird, so inus*doch der Vormund sein Vollwort unbedingt ertheilen; den"dies darf nicht bedingt, sondern nniss unbedingt erfolgen, amdass der bedingte Vertrag Kraft erbalte.
9. GM. lib. XU. ad Ed. prov. — Ein Mündel ka»<»ohne Ermächtigung des Vormundes nicht ans jedem Vertrag 8verbindlich gemacht werden, erwerben aber ans einer Slip"'lation oder durch Annahme einer Uebergabe kann er sich an*»ohne des Vormundes Vollwort. Durch das Geben eines D flr *leim» 112) aber kann er sich (Andere) nicht verbindlich m"'eben, weil .er ohne Ermächtigung des Vormundes nichts ver-äussern kann. §. 1. Aus dem Satze aber, dass der Münde»nichts ohne Vollwort des Vormundes veränssern dürfe, ergib*sich, dass er auch nicht freilassen könne ohne des Vormund^Vollwort. Ferner wenn er ancli gleich mit Zustimmung de*Vormundes freilässt, so muss er doch nach der [Bestimmungdes Aeliscli-Sentischen Gesetzes den Beweggrund [des Frei'Jassens] vor der Kathsvergaininliing- (apud coiwiiiwn) dartbu»'§. 2. Zahlt ein Mündel ohne Ermächtigung des Vormunde*»so hat dies in keinem Falle die [beabsichtigte] Wirkung, W cl1er kein Eigenlhum übertragen kann. Hat jedoch der G\iiuhig etdas vom Mündel [bezahlte] Geld im guten Glauben verbraucht,so wird der Mündel [von seiner Verbindlichkeit! befreit. §• 3 'Eine Erbschaft kann der Mündel ohne Ermächtigung des \ot'mundes nicht antreten, wenn diese auch vortheilhaft, « lll(ohne alle nachtheiligeu Folgen wäre. §. 4. Es kanu auch d et
112) Accursins erklärt credendo durch numerando (d lCV>peeuniam ex causa mului.