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2 (1831)
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913
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P-A.NDKCT. ! XXVI. Tit. 8. De audorhate et cons. etc. 913

grerliche, d. i. klagbare] Verbindlichkeit begründet. Eine na-türliche jedoch auf das, um wieviel [der Mündel] dadurchreicher wurde, wird Statt linden; denn der höcLstselige Pinsverfügte, auf das, um wieviel der Miindel reicher wurde, sollewicht nur dem Vormunde , sondern einem Jeden eine Klagezustehen. §. 1. Verkauft ein Mündel ohne Ermächtigung sei-nes Vormundes, so tritt er dadurch iu kein obligatorischesVerhältnis» ; dies ist auch nicht der Fall, wenn er kauft, es*ei denn [,dass er belangt werde,] auf das, um wieviel er da-durch reicher wurde. §. 2. Ebenso kann der Vormund selbstnicht die Stelle eines Käufers und Verkäufers vertreten. Hater aber einen Mitvormund, dessen Vollwort zureicht, so kanne r ohne Zweifel kaufen. Würde aber beim Kaufe [von Sei-fen des Vormundes] unredlich '") gehandelt, so ist das Ge-schäft nichtig; und es kann auch deshalb keine Ersitzungktatt finden. Wenn aber der mündig Gewordene den Kaufbilligte, dann hat der Vertrag seine Gültigkeit. §. 3. Kaufte°ber der Vormund eine Sache des Mündels durch eine Mittels-person, so ist auch unter diesen Umständen der Kauf nichtig,^veil er nicht redlich zu Werke gegangen zu sein scheint.S° verfügten der höchstselige Severus und Antoninus.§ 4. Wenn nun der Vormund zwar offen den Kauf abschfoss,a ber, nicht eben unredlicher Weise, sondern absichtslos, in dieyrknnde einen [andern] IVaineu [,als den »einigen,] aufzeichnenhesg, -yyig dies der Brauch bei angesehenem Leuten ist, die in<«en Urkunden gern ihre IVamen verschwiegen wissen wollen,s ° hat der Kauf seine Gültigkeit. Waltet aber eine Arglistdabei ob, so wird dies eben die Wirkung - haben, als ob er^"fch eine Mittelsperson gekauft hätte. §. 5. Verkauft aber<ler Gläubiger des Mündels, so soll [der Vormund] ebenfalls,.wenn er in gutem Glauben sich befindet, kaufen können. §. 6.** enu der Sohn des Vormundes, oder eine andere seiner Ge-^Jt unterworfene Person kaufte, so werden eben dieselben**irkungeu eintreten, als wenn er selbst gekauft hätte., 6. POMPON. üb. XVII. ad Sabin. Vormünder,' e Den die Verwaltung nicht zugewiesen wurde, dürfen recht-lc ". von dem Miindel, wie dritte Personen, kaufen.

7. ULP. Iib. XL. ad Sabin. Der Satz, dass derVor-

" n ud nicht in seiner eigenen Angelegenheit sein Vollwort [dem

^"'ndelj ertheilen könne, ist immer insofern wahr, als ihm

^"ch sich selbst, oder durch ihm unterworfene Personen eine

1 H') Si mala fule emfto öftere. Mala ßtfes möchte doch wohleherauf eine minore pretio entere etc. hindeuten, als mit: gwa«ß auetore emit zu erklären sein, weil ja von der auetoniaseines Mitvormuutlcs die Hede ist. ,

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