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2 (1831)
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912
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912 Pandect. L. XXVI. Til. 8. De aucloritato et com. etc.

3. PAUL. Hb. VIII. ad Salin. Wenn der Vor-mund auch unbefragt ermächtigt, so gilt dies, indem erdadurch seine Billigung des Geschäftes erklärt; denn dieB istermächtigen.

4. POMPON. lib. XVII. ad Sabin. Wenn auchgleich bei mehrern bestellten Vormündern die Ermächtigung?eines Einzigen hinreicht, so darf der Prätor doch ein Geschäftnicht für gültig erklären, wenn es von einem solchen Vormund 0vorgenommen wurde, dem die Verwaltung der Vormundschaftuntersagt wurde, und deshalb halte ich die Meinung des Oft"lius für die wahrere: nämlich dass ich nicht Eigentümerwerden könne, wenn ich unter Ermächtigung eines Vormundes,der die Vormundschaft nicht führt, vom Mündel etwas kaufe»wohl wissend, ein anderer Vormund führe die Verwaltung *' °)«Ebenso verhält es sich, wenn ich unter Ermächtigung eine*Vormund»« kaufe, der von der Verwaltung entfernt wurde»Denn dies (Geschäft) erhält keine Gültigkeit.

5. ULP. lib. XL. ad Sabin. Ein Mündel kann sie"seinem Vormunde durch dessen [eigene] Ermächtigung nie« 1 «verbindlich machen. Freilich wenn mehrere Vormünder vor-handen sind, von denen jedes einzelnen Ermächtigung hinreicht»da miiss man annehmen, der Mündel könne mit dem einen '"ein obligatorisches Verhältniss treten, wenn der andere sei"Vollwort ertlieilt, mag es sich nun um ein DarleLn handeln««las der Mündel erhält, oder um ein Versprechen, das er leistet.Wenn aber nur ein Vormund da ist und dieser dem Mündelein Gelddarlehn gab oder von ihm etwas stipulirt, so ist da'durch zwischen dem Mündel und dem Vormunde keine [büt-

110) Nach dieser Gesetzstelle gilt die Ermächtigung- eines Vor*mimdes, cui adminhtrntio concessa non est, durchausnichts; nach den» Fr. 49. I). de adq. et omitt. hered. wi tl "der Mündel obligirt, wenn er unter .Ermächtigung sogar de»Vormundes, gui iutclam non gerat, die Erbschaft antritt«Azo glaubt beide Stellen dadurch zu vereinigen, dass er dieWorte: concessa non est mit interdieta est gleichbedetite"^*nimmt, ihm stimmten Mehrere bei. Cujaz. (Vol. I. p. 13060hilft sich damit, dass er die hereditutis aditio für etwas er-klärt, quod an!mi potius est quam facti vel admimstrationts^Eine venditio, traditio sei facti potius, quam animi. V eranimus aber werde leichter quolibel tutore auciore ergänzt»eine Administration aber komme nur dem damit beauftragte"Vormunde zu. Duaren (Oper. p. 697. edit. Jjugd. 1584.)hält beide Stellen für unvereinbar, weil hier die Ansichtender R. Juristen verschieden waren. ( Constnt in hoc re dis-sensionem fuisse vetcrum inreconsultorum. JLtque cum essetdissentio, Pomp, ait, sibi magis piacere, quod Ofilio placo-bat.) Zu der letzteren Meinung möchte sich auch v. Gl" c «hinneigen (XXIX. S. 188.)