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2 (1831)
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911
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Pandbct. L. XXVI. Tit. 8. Da auctoritaU et oons, etc. 911

Hie Abtretung] der Klagen, welche ihm in dieser Beziehungzustehen. Eben dies gilt auch von einem Wahnsinnigen, wenndurch das Verschulden, oder die Arglist seines Curators Etwasverloren ging, auf dieselbe Weise, wie wenn der Vormundoder Curator sich Etwas [von dem Mündel] versprechen Hess,oder Erbschaftssachen verkaufte. Denn nach meiner »leinungist eine Strafe, wenn Jemand Etwas im Wahnsinne that,ebensowenig anwendbar, als wenn dies durch Zufall, ohnedas Zuthun einer Person, eingetreten wäre.

Achter Titel.

De auctoritate 100 ) et consensu tutorum et

cur atorum.

(JTon der Ermächtigung und der Zustimmung der Vormünderund Curatorcn.1. ULP. lib. I. ad Sabin. Ob es gleich eine Vor-schrift'des bürgerlichen Rechtes äst, dass kein Vormund [demMündel] seine [Genehmigung]' für seine eigene Angelegenheitertheileu könne, so kann er (der Vormund) doch den Mündelzur Erbschaftsantreiung seines eigenen Schuldners ermächtigen,Wenn dieser [Mündel] gleich dadurch sein Schuldner wird.Denn der erste Grund der Ermächtigung ist, dass der MündelErbe werde, und davon ist das Gerathen in das SchnldverhäU-niss blos eine Folge. Aber unter seiner eigenen Ermächtig..»-kann der Vormund sich nichts vom Mündel versprechen lassen.Da nun Jemand seine Pilegbefolilene ermächtigte, seinem Scla-ven, der stipulirte, Etwas zu geloben, so verfugte der hochst-»elige Pins Antoninus, nach den Vorschriften des Rechtskönne die Pflegbefohlene nicht in Anspruch genommen wer-den, allein darauf stehe eine Klage zu, um wieviel sie sichdadurch bereicherte. Ertheilte aber [der Vormund] se.u Voll-Wort dazu, dass seinem Sohne Etwas übergeben werde, so istdiese Ermächtigung nichtig, denn augenscheinlich erwirbt erthier] die Sache durch seine eigene Ermächtigung. §. 1. Wirdein Vormund zu seiner Ermächtigung gezwungen, so ist dasGeschäft ungültig. Denn die körperliche Gegenwart genügtnicht zur Ermächtigung, und es ist ebenso, als ob er durchSchlaf- oder die Fallsucht verhindert, nicht widersprochen

\ Iokm üb. XXIV. ad Sabin. - Es ist kein Unterschieddarin, ob gar keine Ermächtigung des Vormundes vorhanden igt,oder oh diese nicht gehörig ertheilt wurde.

109) Das Wort auctoris geht blos auf die V««***» ^elnur diese auetorcs esse possuni. Curatoren cousentneu, aberauetoriren nicht.