908 Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De admimsir. et per. etc.
den durch diese Versäumniss entstandenen Schaden mit derVormundschaftsklage verfolgen können? Die Antwort war:Wenn es erwiesen wurde, dass die Vormünder dies aus Arg-list oder Fahrlässigkeit unterliessen , so müssen sie [den Ver-lust] ersetzen. §.1. Ein Mündel hatte von Jemandem, der nachdem Ausspruch des Statthalters nach der Einziehung seinesVermögens verwiesen ward, ein Grundstück unter Mitwirkungseiner Vormünder [zu der Zeit] gekauft, als die Appellationdesselben, welche der urtheilende Richter nicht angenommenhatte, in Folge kaiserlicher Erlaubniss zugelassen wurde. Spä-terhin wurde die Appellation für widerrechtlich erklärt , unddem Mündel das Grundstück weggenommen. Nun entstand dieFrage: ob der Mündel mit der Vormundschaftsklage von denVormündern den Kaufpreis des Grundstückes fordern könne?Mein Bescheid war: wenn sie bekannt mit dem Verhältnisseeines Menschen, der einem früheren richterlichen Aussprucheiiuterworfen war, doch von diesem kauften, so sei gegen siedie Vormundschaftsklage anwendbar.
58. Idem lib. XI. Digest. — Jemand bestellte den Pam-jiliiliis und Diphilus, die früherhin als Sclaven, nachmals »'*Freigelassene seine [Handels-] Geschäfte besorgten-, zu testa-mentarischen Vormündern mit der Bemerkung, sie sollten dieGeschäfte ebenso, wie bei seinen Lebzeiten, [fernerhin] besor-gen. Diese verwalteten auch die Vormundschaft nicht nur »°lange der Sohn des Freilassers unmündig war, sondern auch»ach erlangter Mündigkeit desselben, Diphilus legte die Keck*wungen nebst dem aus dem Geschäfte Errungenen vor, PaW-philus aber war der Meinung, man müsse nicht das aus demGeschäfte Errungene, sondern nur die Berechnung der Ziiis« 11[von dem Mündelvermögen] erstatten, wie dies bei der Vor*mundschaftsklage gewöhnlich ist. Nun entstand die Frage, ob«ach dem "Willen des Verstorbenen auch Pamphilus nach de« 0Vorbilde des Diphilus Rechnung ablegen müsse ? Die Antwo"'war: ja. Claudius Tryphoninus [sagt]: weil man a« Äder Vormundschaft keinen Gewinn ziehen darf. §. 1. Vo»zwei Vormündern eines Mündels starb einer während der Unmtfo*digkeit desselben. Der Ueberlebende verfolgte gerichtlich f»"«einen Mündel Alles, was von [den] Vormundschaftsgeldern anden verstorbenen Vormund gelangt war, nebst den Zinsen o 1 *'von. Nun entstand die Frage: ob der Mündiggewordene n»'der ihm gegebenen Vormundschaftsklage nur die Zinsen vondem Theile, welcher Anfangs nach dem Verhältnisse der Vor-mundschaft an den verstorbenen Mitvormnnd gekommen war»in Anspruch nehmen dürfe, oder auch [die Zinsen] von & etSumme, welche zum Besten des Mündels durch die Zinsen desCapitata vermehrt, nach dem Tode des Mitvormundes auf gleiche