Pandect. L. XXVI. Tit. 1- De athninhlr. ei per. etc. 909
Weise mit dem Capifale auf den Uebcrlebenden überging-, oderhätte übergehen sollen? Die Antwort war: wenn der Ueber-lebende dieses Geld für sich verwandte, so inuss er von derganzen Summe die Zinsen bezahlen, blieb aber das Geld aufder Rechnung des Mündels, so muss er leisten, was er redli-cher Weise empfing, oder hätte empfangen können, wenn erdie Möglichkeit, es verzinslich auszuleihen, vernachlässigte; dadas Ganze, was von einem andern Schuldner als Zinsen nebstdem Capital gegeben wird, bei dein, welcher es empfangt, fürblosses Capital angesehen wird, oder werden soll. §. 2. Te-stamentarische Vormünder unterliesseu die Verwaltung der Vor-mundschaft, weil das Testament uragestossen war, und eswurde vom Statthalter dem Mündel ein [anderer] Vormundbestellt. Es erhielten aber auch die testamentarischen Vormün-der den Befehl, an der Verwaltung Theil zu nehmen, und sie'«Herzogen sich dieser auch in Gemeinschaft mit dem vomStatthalter gegebenen Vormunde. Nun erhob sich die Frage:°b die Gefahr der Verwaltung' die testamentarischen Vormünderv "n der Eröffnung des Testaments, oder von dem ihnen ertheil-*en Befehl au treffe ? Die Antwort war, auf die fraglichen .Vor-münder falle keine Verantwortlichkeit für die vorhergegangeneZeit. §. 3. Jemand setzte einen Mündel zum Erben ein, ver-pachte seiner enterbten Tochter 2000 Goldstücke und gab bei-den dieselben Vormünder. Nun ward die Frage: ob diese[Vormünder] von der Zeit an, wo die 2000 Goldstücke vondem Bestand der Erbschaft hätten abgesondert nnd als Capitalön g'elegt werden sollen, wenn sie dies unterliesseu, in Bezugan f die Zinsen der Vormundschaftsklage verfallen sind? DieAntwort war: ja. §. 4. Es ward die Frage: ob die Zinsenv °n den Mündelgeldern, welche die Vormünder schuldig wa-*"», zu dem Capital gerechnet werden , wenn die Sache auffi, nen Curator übergeht, so dass dieser nun von der ganzenSumme die Zinsen zu entrichten habe ? Die Antwort war:68 herrscht ein gleiches Verhältuiss bei jedem Gelde, welche»ai » die Curatoren überging, weil alles zu Capital wird.
50. Idkm lib. XXVI. Digest. — Die väterliche Erb-*chaft war sehr verschuldet und die Lage der Dinge stand so,dass die unmündige Tochter dieselbe ausschlagen wollte, daVe nnittelte einer der Vormünder die Sache mit den Gläubigern*°> dass diese mit einem bestimmten Theil ihrer Forderung zu-frieden waren, und diesen annahmen; ebendahin verständigten*'ch die Curatoren der bereits müudig gewordenen Person mitden Übrigen Gläubigern. Nun entstand die Frage: ob die Cu-'atoren, wenn einer von den Vormündern als Gläubiger desVaters der Pflegbefohlenen seine ganze Forderung nebst den^iusen au» dem Mündelverjuögen gedeckt hat, diese Summe