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2 (1831)
Entstehung
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907
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Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De admbdstr. et per. etc. 907

Nun wollen -wir sehen, was darunter zu verstehen sei, wenn«8 bci.sst, aufgehört haben, zahlungsfähig' zu »ein, oder nichtmehr zahlungsfähig sein, [oder] die Mitvormüuder müssen Zah-lung leisten, d. \. [ wir wollen sehen, ] ob es genüge, dassNichts vou dem Vermögen des Mitvormundes von der Zeit an,Wo er Vormund wurde, sich verminderte, sondern die Lagedesselben unverändert blieb, oder ob der Mitvormund eine Un-tersuchung über die Vermögensumstände seine» Amtggenosseuausteilen dürfe, wenn auch kein Unfall eine olfenbare Verrin-gerung derselben herbeiführte ? Dies fordert ja nach der Be-schaffenheit der Person und der Zwischenzeit von der Testa-•nentgerrichtung an bis zum Tode des Vaters eine verschiedene»eurtheilung; denn einem offenbaren Verschwender , oder ei-nem, dessen Güter verkauft wurden, darf der Mitvormund, ob-gleich der Prätor, der hierin hintergangen wurde, diesen durche m Decret [nach vorhergegangener Untersuchung] zum VormundBestellte, doch nicht die Verwaltung überlassen. Es konnte jaauch der Vater derselben [Mündel] von Vorfällen, die nach derTeslaineutserrichtung eintraten, entweder keine Kenntnis* ha-uen, oder eine beabsichtigte Aenderung im Testamente nichtz u Stande gebracht haben.

56. SCAEVOL A lib. IV. Digest. — Ein Vormund ver-kaufte Sachen und Thiere eines Mündel*. Da aber die Käufer«en Kaufpreis nicht zahlten, so behielt er einige Thiere bei«ich zurück, und trug in die Rechnung des Mündels den Kauf-preis als bezahlt ein. Diese Thiere gebaren einige Junge.Nach dem Tode des Vormundes verwaltete sein Erbe dieselbeVormundschaft, und besass diese Thiere mehrere Jahre hin-durch. IVnn entstand die Frage, ob der gewesene Mündel nacherlangter Volljährigkeit rechtlich diese Thiere als Eigenthümerh Ansprncli\nehmen könne. Die Antwort war: Wach demVorliegenden kann sie der Mündel nicht eigenthiimh'cli fordern«

57. Idem Ufa. X. Digest. — Empfangsbekenntnisse vonSchuldnern gingen durch einen Brand verloren und die Vor-münder uuterliessen es, die Schuldner der Mündel au» demWentarfum zu belangen, da sie doch durch diese» Mittel sie8u> Zahlung des Geldes, oder einer Novation hätten anhaltenköuiien. Da sie dies auch bei ihren eigenen l01 ) Schuldnern™> demselben Palle schon thaten, hinsichtlich dir Schuldner«er Mündel aber uuterliessen, [so fragt es sich,] ob die Mündel

102) Die F1 orentine liest hier priores; dieBasiliken(T.in.j>. 117. und T. IV. p. 843.) bestätigen auch diese Lesart. Ha-1 o a ii d e r tun} mehrere Andere lesen proprio», weil dieseLesart einen besseren Sinn gewähre, nämlich, dass Vormün-der diligettfiam. quam suis reim* adhibere söhnt, dem Mün-del zu leisten hätten. V. Glück XXX. 8. 253 — MG.