904 Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De admmistr. et per. etc.
Namen. Nun entstand die Frage: ob er das aus dem GeschäftErrungene,, oder die Zinsen von dem Gelde erlegen müsse?Meine Antwort war, nach dem Vorliegenden habe er deinMündel [mir] die Zinsen, nicht auch das Errungene zu erleben.§. 7. Ein Gläubiger aus der Provinz, wo der Mündel Ver-mögen besass , belangte den Vormund , der über das italischeVermögen gesetzt war, und dieser zahlte. Nun erhob sich dieFrage, ob der Vormund dem Mündel diese [Zahlung] bei derVorniundschaftsklage einrechnen könne. Meine Antwort war:ich finde keinen Grund, warum er dies Dicht könne.
48. HERMOG. lib. I. Jur. Epil. — Zwischen einemCurator des Vermögens und der Leibesfrucht, und einein Cu-rator eines Wahnsinnigen, und ebenso eines Verschwendersoder Unmündigen ist eine grosse Verschiedenheit, indem diese"(le(ztereu) durchaus die Verwaltung des Vermögens, den bei-den ersteren aber blog die Aufsicht über dasselbe und derVerkauf von Sachen, die sich verschlechtern würden , anver-traut wird.
49. PAUL. Iib. II. Sent. — Wegen hartnäckiger Un-terlassung, die Mündelgelder verzinslich auszuleihen, oder Grund-stücke dafür anzuschaffen , soll gegen den Vormund, der denSchaden nicht zu ersetzen vermag, eine ausserordentliche Strafeverhängt werden.
50. HERMOG. lib. II. Jur. Epit. — Wenn das Ver-mögen des Mündels durch räuberischen Ueberfall zu Grundeg-ing', oder der Wechsler, dein der Vormund in seinen bestenUmständen das Geld gab, das Ganze nicht zurückerstatte 1 »kann, so braucht der Vormund in dieser Beziehung nichts *"ersetzen.
51. VENUL. hb. VI. Stipul. — Wenn zwei oder meh-rere Vormünder die Vormundschaft verwalten, so haftet fi""Jeden derselben der Bürge in FoJge der [geschehenen] Stipu-lation auf das Ganze. Ist aber die Vormundschaft unter sie»was gewöhnlich der Fall ist, nach Bezirken g-etheilt, und de feine besorgt die städtischen, der andere die auswärtigen Ge-schälte, dann werden wir sagen, dass nach dem Bestand jeder(fieser Angelegenheiten der Bürge in Folge der Stipulationentweder hafte, oder nicht. Denn obgleich alle Vormunde*sind und dag Vormundschaffsamt rühren, so ist doch, wao"einer von ihnen wegen dessen, was ausser seinem Bezirk, vor-fiel, klagt oder vor Gericht gefordert wird, die Stipulationebensowenig [in ihrer Wirkung] anwendbar, als ob diesemdie Verwaltung der Vormundschaft gar nicht wäre anvertrautworden. Denn es läuft auf dasselbe hinaus, ob die Verwal-tung durchaus, oder nur unter der angeführten Beschränkimg)untersagt wurde.