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2 (1831)
Entstehung
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903
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Pandkct. L. XXVI. Tit. 7. Dt ndminkli: et per. elc. 903

Vormünder verpflichtet, darauf zu gehen, das» die, welchendieger Theil der Verwaltung zukommt, in Kenntnis« von denUrkunden uud diesem Vertragsverhällnisse gesetzt werden.§. 3. Ein von seiner Mutter im Testamente eingesetzter Vor-mund veräusserte in der Meinung, er sei rechtlicher Vormund,dag mütterliche und väterliche Vermögen der Mündel, uudstarb zahlungsunfähig. Nun entsteht die Frage, ob der Mün-^ Igege» die Käufer] die Eigeuthumsklage anstellen könne?Mein Bescheid fiel dahin aus, wenn die Sachen Eigentum»des Mündels bleiben, so könne er sie vindiciren. §. 4. DerPräfect einer Legion traf in geiuem Testamente folgeude Be-stimmung : Ich will, dass es dem Gntdünken der Vormünder*»»eiues Sohues überlassen sei, nach ihrem Willen zehn für dagHundert als Zinsen zu erlegen, damit das Geld nicht zer-splittert werde os ). Nun frage ich, ob die Vormünder, wennsie erweislicherinaassen das Geld verzinslich ausliehen, in Folgeder Vormundschaftsklage die zehn für das Hundert, oder dieZinsen, welche sie sich stipulirten, leisten müssen ? MeineAntwort ist, wenn sie nach dem Willen des Verstorbenendie Zinsculeislung erwählten, und [das Geld] nicht im Namendeg Mündels verzinslich ausliehen, so inuss das, wag der Erb-lasser wollte, geleistet werden. §. 5. Lucius Titiug empfingvon einem Vormunde ein Gelddarlehn und verpfändete diesemdagegen eine Erbschaftssache. Nach drei Jahren, einer Zeit,Wo die, deren Vormundschaft verwaltet wurde, bereit» mündig■Waren, wurde das Vermögen des Verstorbenen dem Eisenszugesprochen, weil »ein Tod vom Erben nicht gerächt wurde.Nun ist die Frage, ob der P/legbefohlene die Schufdfordcrimg[von sich] abweisen könne. Meine Antwort war, nach demVorliegenden, werde [die Gefahr fürJ diese Forderung - denVormündern nicht aufgebürdet. §. 6. Von zweien Brüdern,die in Gemeinschaft ihre» Vermögen» und ihre» Geschäfteslebten, starb der eiue mit Hinterlassung eines Sobne» als Erben.Der Vaterbruder verkanlte als Vormund alle zum gemein-schaftlichen Geschäft gehörige Waaren. [Späterhin] kaufte erdiese wieder [an sich] und führte dann das Geschäft in seinem

98) V. G1 ii c k (a. a. 0. XXI. S. 84.) sagt nach An-führung der verschiedenen Meinungen über das Joetius un-Ciarium : Alle Zweifel sind gelöst , durch die neue aufeinen hohen Grad «1er Wahrscheinlichkeit erhobene Memmig(von Niebuhr), dass das alle foenu* uncianum ein ZwoU-theil des Capital» gewesen sei, und nicht für den Monat,sondern für das Jahr, und zwar ursprünglich für das altecyklischo Jahr von 10 Monaten berechnet worden sei. DieOnzialzinse habe also, wenn sie für dieses in «i Procent be-stand, für da» bürgerliche Jalir 10 frocent betragen l