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2 (1831)
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901
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Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De administr. et per. etc. 901

Beendigung 1 der Vormundschaft, big zur Zeit der Klaganneh-ntODg [oder der förmlichen Eröifuung de» Rechtsstreites] leistenmüsse? Paulus antwortete: Nach beendigter Verwaltunggelte dieselbe Zinsberechnung, welche man auch bei der Vor-muiidschaflsklage annimmt. §.4. Paulus hat den Bescheidgegeben, der Bürge, welcher wegen redlicher Verwaltung(mlvatn rem fore) Sicherheit leistete, hafte nicht für die Ver-waltung, welche der Vormund nach eingetretener Mündigkeit,ohne irgend eine Notwendigkeit, sondern blos nach eigenemWillen, fortsetzte. §. 5. Ein mit der VonnundschaftsklageBelangter Vormund lieferte das Rechnungsbuch aus, wurdenach demselben verurtheilt und zahlte. Als nachmals der Mündelvon den Schuldnern seines Vaters, deren Forderungen in demRechnungsbuche nicht enthalten waren, Gelder 9J ) erhebenSollte, so zeigten diese Quittungen vom Vormunde auf.Nun entstand die Frage, ob dem Mündel eine Klage gegenden Vormund oder gegen die Schuldner zustehe? Paulusantwortete: wenn die Schuldner zur Zeit der zu verwaltendenVormundschaft dem Vormunde, der diese führte, zahlten , soWären sie unmittelbar nach dem Rechts von aller Obliegen-heit gegen den Mündel befreit. Ware aber gegen den Vor-mund schon geklagt worden, so könne der Volljährige indieser Beziehung- die Vorinundschaftsklage wiederholt anstellen,ond gegen die Einrede: richterlichen Erkenntnisses {rci jvdi-<culae) 94 ) die Erwiederung, betrügerischer Absicht (doli"iciZi) as ) anwenden. §. C. Ein Mündel erhielt zwei testa-mentarische Vormünder. Da der eine von diesen starb, so"Wurde auf Verlangen der Mutter, an die Stelle desselben vonder Obrigkeit, nach einer Weisung des Statthalter» der Provinz,ein anderer Vormund gegeben. Die Obrigkeit hatte sich auchVon diesem Sicherheit dahin leisten lassen, das Mündelver-mögen aolle im guten Zustande erhalten werden. Der testa-mentarische Vormund klagte hierauf den nachmals bestellten[VormundJ als verdächtig an« Nun erhob sich die Frage: in-wieweit dieser hafte. Paulus antwortete, der testamenta-rische Vormund dürfe nur nach seinem Autheile au der Ver-waltung belangt werden. Was den Antheil des Mitvownundeshetriift, so müssen zuerst die, welche für ihn bürgte«< unddann die Obrigkeit, welche ihn bestellte, belangt werden.Konnte aber der Mündel das Ganze nicht erhalten, sodann

03) Beck hat hier: dncem. , .. .,

94) Sie waren ja schon einmal judicio iuielae verurtheiltWorden.

95) Weil sie, nach Cu/azius, diese getilgten Forderungendolo nicht in den Rechnuugsbüchein bemerkten.