900 Pandect. L. XXVI. Tit. 7. Do admimsir. et per. etc.
46, Idem lib. IX. Rcsp. — Luciua Titius, der Curatordes Gajus Sejus, vermiethete zur Zeit der Curatel das Corne-liauische Grundstück au den Sempromus. Dieser Seinproniusblieb mit einem Theile des Pachtgeldes im Rest. Der bereitsvolljährig gewordene Pflegbefohlene machte denselben Sempro-nius, der ehedem sein Pächter war, zu seinem Geschäftsführer.Nun frage ich, ob aus dem Grunde, weil jener [nun] in derEigenschaft als Geschäftsführer handelt, der junge Mann dieganze Schuld anerkannt, und dadurch den Curator [von seinerVerbindlichkeit] befreit zu haben scheine ? Paulus antwortete,der volljährig Gewordene scheine dadurch; dass er seinen ehe-maligen Grundstückspächter zum Geschäftsführer haben wollte»diesen dadurch nicht als seinen Schuldner | wegen des rück-ständigen Pachtbetrages] anerkannt zu haben. §. 1. Die Güterdes Sempronius , der in Folge einer Versprechung Su ) in ei»Schuldverhältniss gegen sein Vaterland kam , nahm der Staatauf Befehl des Statthalters in Besitz, lieber diese Güter be-stellte die Obrigkeit des Staates drei Curatoren, die bei de»Griechen irci/ieh^tai heisseu, diese theilten späterhin ohne dieZustimmung des Staates die Verwaltung der SempronischenGüter unter sich. Einige von diesen blieben im [ZabJuiigs-JIlück-stand, und wurden so während der Zeit der Verwaltung selbstzahlungsunfähig. In der Folge erlangte der Mündel, der alsKrbe des Sempronius [die Erbschaft] ausgeschlagen hatte, vomKaiser in Hinsicht des väterlichen Vermögens Wiedereiusetzii»?in den vorigen Staud. Nun frage ich, ob aus dem "Vermögender Zahlungsfähigen der Mündel schadlos gehalten werde»müsse, da ihnen die Verpflichtung' zur Curatel ungetheilt von defObrigkeit auferlegt wurde? Paulus antwortete, wenn ma»dem Mündel Klagen gegen die Curatoren des Vermögens zu-gestehen wollte, so müsse [im vorliegenden Falle] für de»Thcil des Zahlungsunfähigen die Obrigkeit belangt werden.Denn eiu anderes Verhältniss ist das der Vormünder, ein an-deres derer, welche Geschäfte des Staates verwalten 9i )'§. 2. Wenngleich ein Vormund Mündelgelder in seinem Na-men zinslich auslieh, so scheint er doch nicht gegen die Ver'Ordnungen, welche es untersagen, Mündelgelder zu seine»»Nutzen zu verwenden, gefehlt zu haben. §. 3. Es ist di flFrage erhoben worden, ob ein Vormund von dem Gelde,welches er selbst benutzte, dieselben Zinsen 0;l ) auch nach
90) Weil eine dem Staat gemachte poVicltcitio klagbar ist.
91) Den Grund dieser Verschiedenheit setzt Cn/azius in dasRecht der Mitvormünder, sich gegenseitig als suspect belan-gen zu können.
92) Sc. usuras pupillares, d. i. 12 Proceut.