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Pandect. L. XXYL TU. 7. De admiwstr. et per. etc. 899
die Schuldfordernng stehen bleiben, weil sie bewirken kanndass die Schuld ihm (dem Vormunde von ihrem Manne) er-lassen werde. Wenn nun die Frau ihren Vormund rücksicht-üch seines die Kräfte des Mündelvermögens übersteigendenVersprechens nicht befriedigen S3 ) kann, so wird zwar derCnrator rücksichtlich des Mehrbetrages durch eine Einrede 84 )befreit, die Frau aber inuss ihrem Manne Sicherheit leisten,ihm , weuu sie während der Ehe reicher werden sollte, dasDoch Abgehende zn zahlen 8 s ).
44. Ibem üb. XIII. Quaest. — Die, welche Schuld-forderungen, die von früheren Vormündern oder Curatoren be-gründet wurden, anerkannten , tragen die Verantwortlichkeitauf sich über. §. 1. Ein Mündel dein nach erlangter Mün-digkeit vom Vormund die Rechnung abgelegt wurde, ver-liert , wenn er für das Rückständige Zinsen annahm , dadurchsein Privilegium, das ihm beim Vernio'geusverkanfe de« Vor-mundes [zustehtj, nicht, denu der Prälor muss ihm dies Privi-legium bewahren.
45. Idem üb. XIV. Quaest. — Wenn ein Mündeleinen von seinen Vormündern nach erlangter Mündigkeit be-freite , so wird der Versuch uuredlich sein , den andern indessen (des befreiten) Manien anfordern zu wollen. EbensoWerden wir uns bei zwei Beamten , als Amiagcnosseu , er-klären , wenn bei derselben Lage der Dinge der Staat deneinen von ihnen belangt. Aber dies irng ich gerade so vor,»U ob beide Beamte durchaus als Schuldner derselben Forde-rtiiig- zu behandeln wären, was nicht der Fall ist. Denn sindbeide zahlungsfähig, so findet keine Auswahl Statt SG ). Deraber, welcher befreit 87 ) wurde, ist dem nicht ähnlich, welchernichts hat, sondern dem, welcher seine Verbindlichkeit er-füllte Bs ). Denn es stehen ihm Einwendungen 80 ) gegen denKläger zu Gebote.
83) Adhnplere steht für sohere.
84) Nach Cujazius lautet diese Einrede: sf tion plus promisincgoiia pueHae bona, fide gerens, quam facultates ejus fe-rant, quamque ipsa mihi reddere queat.
85) Die Florentine liest hier servel. Diese Lesart verlauschtschon Cujazius gegen die bessere, auch von Beck aufge-nommene ■. soluat.
86) Sondern Jeder muss pro rata parte belangt werden.
87) Tempore muss hier trotz oller Rettungsversuche wegge-strichen werden, Cujazius meint, es wäre von der folgen-den Gesetzstelle heraufgekommen.
88) Es gilt die liberalio pro solulione, es fällt also die Klagab-tretung an den Belangten gegen den Befreiten weg.
89) Z. B. pacti conventi, doli.
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