Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
898
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Pawdkct. h. XXVI. TU. 7. Da adminhtr. et per. etc.

nun dem Verurtheilten die Klagen abgetreten), so wird diesernicht das Privilegium des Mündels Laben , was nicht einmaldem Erben desselben eingeräumt wird; denn nicht dein Rechts-verhältnis», sondern der Person, die diese besondere Begünstigungverdiente, kommt man zu Hülfe.

43. PAUL. lib. VII. Quaest. ■— Wenn nach dem Todedes Mündels der Schuldner zahlungsunfähig wird , so ist derVormund ausser Verantwortung. Jemand versprach als Curatorseiner Bruderstochter dem Manne derselben Vierhundert zu»Mitgift zn geben. Nun frage ich, ob diesem Manne zu helfe"sei, da er wegen der Schulden , die späterhin zum Vorscheinkommen, über die Kräfte des Vermögens derselben (Bruders-tochter) eine Mitgift versprach , [ besonders , ] weil in der Ur-kunde geschrieben steht: Jener Oheim und Curator ge-lobte dem, der stipulirte. Diese Frage verursachte derUmstand, dass er nicht von dem Seiuigen diese Mitgift gebe"wollte, sondern in dem Glauben, das Vermögen 78 ) der Pfleg-befohlenen würde hinreichend sein, das Versprechen machte.Ueberdies kann auch hier noch Folgendes erwogen -werde"»nämlich dass der Curator, wenn er bekannt mit dem unz"'reichenden Vermögen , das Versprechen that , entweder alsScheuker oder als ein Mensch betrachtet wird, welchem ausdem Grunde verübten Truges nicht geholfen wird. Me" lflAutwort war: Wenn der Curator über seine Verpflichtunghinaus freiwillig 7 9 ) sich verbindlich machte, so darf ihm liacömeiner Meinung der Prätor ebenso wenig zu Hülfe kommen 8 °)»als wenn er dem Gläubiger des Mädchens Geld versproche"hätte, lis hat aber der {Curator], von welchem, wir handeln»ei» obligatorisches Verhältniss zwischen ihm und der Frau be-gründet 8 '), wenn er nicht in der Absicht zu schenken , s° n 'dorn um ein Geschäft abzuschliessen, die Mitgift verspf» 00 '»ind es wird sich behaupten lassen, dass auch während de"Ehe die Frau ihm verpflichtet sei, weil sie die Mitgift besitz*'so wie dies auch bei der Einwerfung des Vermögens der l' 11 'ist Bä ), sicherlich aber ist sie nach Trennung der l£he [ver-pflichtet], mag- nun die Mitgift abgefordert [worden] sein, o& et

78) Rationes steht hier statt Patrimonium.

79) Die sich hier blos auf ein auctoritatem interpoliere I> e "schrankt, aber kein Geloben im eigenen Namen erfordert.

80) Gegen den Manu, der actione ex stipulata klagt, hat erkeiue exceptio.

81) Es steht ihm nämlich gegen die Frau die actio ncgotion''" 1gestorum zu. ,

82) Die Frau inuss ihre dos, welche ihr Mann hat, conferireo,d. i. sie erhält um so Yiel weniger, als diese betrügt, a» 1 *der Erbinasse.